
- Gericht / Az:
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EuGH, Urteil vom 14.3.2019 C-449/17
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 4 Nr. 21 UStG
- Streitfrage:
- Sind Leistungen einer Fahrschule umsatzsteuerfrei?
Fahrschulleistungen der Klasse A, B und C1 weiterhin steuerpflichtig
Mit einer lang erwarteten Entscheidung hat sich der EuGH zur Steuerbefreiung bei Fahrschulen geäußert: Demnach ist der Fahrschulunterricht in den Klassen B (PKW) und C1 - und damit u. E. auch in der Klasse A (Motorrad) - steuerpflichtig.
Praxishinweis
Andere Fahrschulleistungen bleiben steuerfrei
Zumindest im nationalen Recht ist jedoch der Unterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L weiterhin steuerfrei1.
Seine Entscheidung begründet der EuGH letztlich mit der Definition des „Schul- und Hochschulunterrichts“, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i bzw. j MwStSystRL steuerbefreit sein kann. Dabei sei - so der EuGH - Merkmal eines „Schul- und Hochschulunterrichts“, dass dieser der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen dient. Eine Fahrschule vermittelt zwar Wissen, Fähigkeiten und Kenntnisse, jedoch sind diese so spezifisch und eingeschränkt, dass nicht von einem „breiten und vielfältigen Spektrum“ gesprochen werden kann. Daher erfüllt die Fahrschule nicht die Definition von „Schul- oder Hochschulunterricht“ und die Umsätze der Klassen A, B und C1 sind weiterhin steuerpflichtig.
Praxishinweise
Wie in der Praxis vorgehen?
Weiterhin offen: Sind Fortbildungen steuerfrei?
Das Urteil äußert sich leider nicht zu der umstrittenen Frage der berufsbildenden Einrichtungen. Diese können nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystR, Art. 44 MwStVO, § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerbefreit sein. Problematisch ist insoweit, dass die europarechtlichen Regelungen letztlich auch die „Fortbildung oder berufliche Umschulung … mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf“ steuerfrei stellt, d. h. auch normale Fortbildungsmaßnahmen. Der nationale § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG ist hierbei strenger und verlangt über den Wortlaut der MwStVO hinaus, dass die „zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“.
Damit ist Anwendung des EU-Rechts weiter (Fortbildungen sind steuerfrei) als die nationale Auffassung (zusätzlich Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Berufsabschluss). Daraus ergibt sich ein faktisches Wahlrecht, denn die weite Auslegung des EU-Rechts kann national nicht gegen den Willen des Steuerpflichtigen angewendet werden2. Gerade für Unternehmen, die Schulungen im B2B Markt anbieten (z. B. steuerliche Fortbildungen), ist der Verzicht der Steuerbefreiung im Hinblick auf denVorsteuerabzug, der bei einer Steuerbefreiung verloren ginge, sinnvoll.
Aktuell noch Wahlrecht bei Fortbildungen
Für die betroffenen Mandanten, die in der Fortbildung aktiv sind, sollte daher abgewogen werden, ob auf die strenge nationale Auffassung und damit Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug oder weitere europarechtliche Auffassung und damit Steuerfreiheit ohne Vorsteuerabzug zurückgegriffen wird.
Offen: Steuerfreiheit bei Privatdozenten
Auch lässt das EuGH-Urteil zu den Fahrschulen leider die Thematik der Privatdozenten außer Acht. Strittig ist insoweit folgende Frage: Ist das Honorar eines freiberuflichen Honorardozent steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Unterricht der Bildungseinrichtung steuerfrei ist? Denn steuerfrei sind nach dem Wortlaut der MwStSystRL nur der Unterricht der Schule selbst. Wird der Dozent als Dienstleister engagiert, müssten dessen Leistungen, da nicht selbst den Begriff einer Schule (bzw. Hochschule) erfüllt, steuerpflichtig sein. Auf Seiten der Bildungseinrichtung führt dies zu einem steuerpflichtigen Eingangsumsatz ohne Vorsteuerabzugsrecht, denn die Ausgangsleistung der Bildungseinrichtung ist unstrittig steuerfrei. Eine Mehrbelastung der Umsatzsteuer wäre die Folge3. Nach unserer Auffassung „färbt“ jedoch die Steuerfreiheit der Schule selbst auch auf den Dozenten ab4. Da die Rechtslage insoweit jedoch unklar und umstritten ist5, wäre ein Vorlageverfahren wünschenswert.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abschn. 4.21.2 Abs. 6 UStAE.
- [ ↑ ]Vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 12.4.2016 1 K 2297/15, juris.
- [ ↑ ]So im Ergebnis EuGH, Urteil v. 14.3.2019 C-449/17 (Rs. A & G Fahrschule), juris.
- [ ↑ ]So bereits EuGH, Urteil v. 28.1.2010 C-473/08 (Rs. Eulitz), juris.
- [ ↑ ]Vgl. auch Trinks/Trinks, NWB 2019 S. 940, Tz. 7.