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Zwangsläufigkeit bei selbst getragenen Krankheitskosten

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Gericht / Az:
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.2.2019 9 K 325/16
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 33 Abs. 1 EStG

Selbst getragene Krank­heits­kosten we­gen Bei­trags­rück­er­stattung sind keine agwB

Trägt ein Steuerpflichtiger Krankheitskosten selbst, um eine Beitragsrück­er­stattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind die Krankheits­kosten nicht zwangsläufig. Die Folge davon ist, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet.

Dies gilt auch dann, wenn der Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Bei­trags­rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist. Nach Ansicht des FG Niedersachsens ist es jedoch nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt.

Praxishinweise

Damit muss nach Ansicht des FG Niedersachsens eine Vergleichs­be­rechnung durchgeführt werden. Es ist zu prüfen, welche dieser beiden Al­ter­na­tiven günstiger ist:

Vergleichs­be­rechnung

  • Erstattung der Krankheitskosten und Verzicht auf die Beitragsrück­er­stattung.
  • Selbsttragung der Krankheitskosten und Erhalt der Beitragsrück­er­stat­tung. Hierbei ist zu beachten, dass die selbst getragenen Krankheits­kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind und die Beitragsrück­er­stattung die abzugsfähigen Sonderaus­ga­ben min­dert1.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Beitrags­rück­er­stattung ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Es gibt bislang nur eine Entscheidung zum Selbstbehalt. Der Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung kann dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigt2.

Entscheidung zum Selbst­be­halt


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 1.6.2016 X R 43/14, BStBl 2017 II S. 55; v. 29.11.2017 X R 3/16, BStBl 2018 II S. 384; BMF, Schreiben v. 24.5.2017 IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 87; vgl. BerP 2018 S. 333.
  2.  ]BFH, Urteil v. 1.6.2016 X R 43/14, BStBl 2017 II S. 55; BerP 2016 S. 707.

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