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Belegabgabe zur Einkommensteuererklärung 2018

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Empfehlung der Steuerberaterkammern Köln, Düsseldorf und Westfalen-Lippe
Fundstelle:
https://www.stbk-koeln.de/service-fuer-mitglieder/berufsfachliche-informationen/steuerrecht/aktuelles-zur-elektronischen-steuererklaerung.html
Streitfrage:
Welche Belege sind bei der Einreichung der Steuererklärung mit abzugeben?

Altbekanntes Problem: Welche Belege einreichen?

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis­herige Belegvorlagepflicht weitestgehend durch eine Belegvorhaltepflicht er­setzt. Dieser gute Ansatz hat jedoch nur zu einer Entlastung der Finanzämter und gleichzeitiger Mehrbelastung bei den Steuerberatern - insbesondere durch spä­te­re Rückfragen und Beleganforderungen - geführt. In der praktischen Arbeit steht der steuerliche Berater damit vor der Fra­ge, ob und welche Belege zu­sam­men mit der Einkommensteuererklärung ein­zu­rei­chen sind. Selbiges auch vor dem Hintergrund des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zur weiteren Klarstellung ha­ben die Steuerberaterkammern Köln, Düsseldorf und Westfalen-Lippe einige Hin­weise mit dem Ministerium der Fi­nan­zen des Landes Nordrhein-Westfalen ab­ge­stimmt. Die Empfehlung gilt zwar dem Wortlaut nach für die Erklärungen des Jahres 2017, ist aber u. E. auch für 2018 analog anzuwenden. Für Baden-Würt­tem­berg und Bayern existieren solche konkreten Hin­wei­se leider nicht. Die dar­ge­stell­ten Eck­punk­te sind jedoch u. E. auch in hie­si­gen Fällen von Bedeutung.

Allgemeine Grundsätze:

Zusammengefasst lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

Belege zu neuen oder einmaligen Sachverhalten sind einzureichen
Außergewöhnliche (auch betragsmäßig hohe) einzelne (Geschäfts-)Vorfälle sind per Beleg nachzuweisen
Erhebliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen

Detailierte Hinweise zum Download

Eine ganze Reihe konkreter Angaben, welche Belege bei welcher Anlage der Steuererklärung einzureichen sind, sind in der Kammerempfehlung ebenfalls abgedruckt. Wir haben Ihnen dazu das Schreiben als Download zu diesem Artikel beigefügt.

Problem: Theorie und Praxis

Das praktische Problem löst das Schreiben jedoch nicht. Bei allen Vor­schlä­gen der Ministerien und Kammern bleibt das Problem das Gleiche: Im Ein­zel­fall kann die Anforderung der Unterlagen von der Leitlinie ab­wei­chen. Ein für un­se­ren Berufsstand nur schwer zu er­tra­gen­der Mehr­auf­wand ist die Folge. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass sich in der Zukunft auch die Finanzverwaltung an Ihre eigenen Vorgaben halten wird und die Beleganforderungen auf das notwendige beschränkt.