- Verwaltungs-
anweisung: - Empfehlung der Steuerberaterkammern Köln, Düsseldorf und Westfalen-Lippe
- Fundstelle:
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https://www.stbk-koeln.de/service-fuer-mitglieder/berufsfachliche-informationen/steuerrecht/aktuelles-zur-elektronischen-steuererklaerung.html
- Streitfrage:
- Welche Belege sind bei der Einreichung der Steuererklärung mit abzugeben?
Altbekanntes Problem: Welche Belege einreichen?
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bisherige Belegvorlagepflicht weitestgehend durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt. Dieser gute Ansatz hat jedoch nur zu einer Entlastung der Finanzämter und gleichzeitiger Mehrbelastung bei den Steuerberatern - insbesondere durch spätere Rückfragen und Beleganforderungen - geführt. In der praktischen Arbeit steht der steuerliche Berater damit vor der Frage, ob und welche Belege zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen sind. Selbiges auch vor dem Hintergrund des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zur weiteren Klarstellung haben die Steuerberaterkammern Köln, Düsseldorf und Westfalen-Lippe einige Hinweise mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt. Die Empfehlung gilt zwar dem Wortlaut nach für die Erklärungen des Jahres 2017, ist aber u. E. auch für 2018 analog anzuwenden. Für Baden-Württemberg und Bayern existieren solche konkreten Hinweise leider nicht. Die dargestellten Eckpunkte sind jedoch u. E. auch in hiesigen Fällen von Bedeutung.
Allgemeine Grundsätze:
Zusammengefasst lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
Detailierte Hinweise zum Download
Eine ganze Reihe konkreter Angaben, welche Belege bei welcher Anlage der Steuererklärung einzureichen sind, sind in der Kammerempfehlung ebenfalls abgedruckt. Wir haben Ihnen dazu das Schreiben als Download zu diesem Artikel beigefügt.
Problem: Theorie und Praxis
Das praktische Problem löst das Schreiben jedoch nicht. Bei allen Vorschlägen der Ministerien und Kammern bleibt das Problem das Gleiche: Im Einzelfall kann die Anforderung der Unterlagen von der Leitlinie abweichen. Ein für unseren Berufsstand nur schwer zu ertragender Mehraufwand ist die Folge. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass sich in der Zukunft auch die Finanzverwaltung an Ihre eigenen Vorgaben halten wird und die Beleganforderungen auf das notwendige beschränkt.