- Fundstelle:
-
https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/20181228-dienstwagensteuer-fuer-e-autos-wird-ab-2019-halbiert.html (Stand: 23.1.2019)
- Gesetz:
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG , § 8 Abs. 2 EStG
Neuregelung durch das JStG 2018
Durch das JStG 2018 wurde für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung halbiert. Die Regelung gilt für alle Anschaffungen nach dem 1.1.2019 und vor dem 1.1.2022. Das BMF stellt aufgrund einer Anfrage des Verbands der Automobilindustrie e. V. (VDA)1 klar, dass es bei der erstmaligen Überlassung eines Fahrzeugs an den Arbeitnehmer nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern die erstmalige Überlassung muss nach dem 31.12.2018 liegen.
In Altfällen Abschlag abhängig von der Batteriekapazität
In den Fällen, in denen das Fahrzeug vor 2019 an einen anderen Arbeitnehmer zur Privatnutzung bereits überlassen wurde, ist die Neuregelung nicht anzuwenden und es bleibt bei den Abschlägen abhängig von der Batteriekapazität.
Praxishinweis
Eine ausführliche Darstellung des Themas finden Sie in Beratungspraxis 2018 S. 745 oder in Immer aktuell 2019 S. 67ff.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/20181228-dienstwagensteuer-fuer-e-autos-wird-ab-2019-halbiert.html (Stand: 23.1.2019).