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Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridfahr­zeu­gen

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Fundstelle:
https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/20181228-dienstwagensteuer-fuer-e-autos-wird-ab-2019-halbiert.html (Stand: 23.1.2019)
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG , § 8 Abs. 2 EStG

Neuregelung durch das JStG 2018

Durch das JStG 2018 wurde für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der pri­va­ten Nutzung halbiert. Die Regelung gilt für alle Anschaffungen nach dem 1.1.2019 und vor dem 1.1.2022. Das BMF stellt aufgrund einer Anfrage des Verbands der Automobilindustrie e. V. (VDA)1 klar, dass es bei der erstma­li­gen Überlassung eines Fahrzeugs an den Arbeitnehmer nicht auf den Zeit­punkt ankommt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, her­ge­stellt oder geleast hat, sondern die erstmalige Überlassung muss nach dem 31.12.2018 liegen.

In Altfällen Ab­schlag abhängig von der Batterie­ka­pazi­tät

In den Fällen, in denen das Fahrzeug vor 2019 an einen anderen Ar­beit­neh­mer zur Privatnutzung bereits überlassen wurde, ist die Neuregelung nicht an­zuwenden und es bleibt bei den Abschlägen abhängig von der Batterie­ka­pazi­tät.

Praxishinweis

Eine ausführliche Darstellung des Themas finden Sie in Beratungspraxis 2018 S. 745 oder in Immer aktuell 2019 S. 67ff.


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  1.  ]https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/20181228-dienstwagensteuer-fuer-e-autos-wird-ab-2019-halbiert.html (Stand: 23.1.2019).