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Splitting-Verfahren auch bei gleich­ge­schlecht­li­chen Ehen

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Gericht / Az:
FG Hamburg , Urteil vom 31.7.2018 1 K 92/18
Fundstelle:
EFG 2018 S. 1518
Gesetz:
§ 32a Abs. 5 EStG
Problemstellung:
Ist rückwirkend das Splitting-Verfahren bei gleichgeschlechtlichen Ehen möglich?

Splitting-Verfahren auch rückwirkend

Nachdem am 1.10.2017 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paar gesetzlich le­gi­ti­miert wurde, hat das FG Hamburg passend dazu entschieden, dass (gleich­ge­schlecht­li­che) Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um­ge­wan­delt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für be­reits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können. Damit ist das Split­ting-Verfahren anzuwenden.

Antrag bis 31.12.2020 notwendig

Durch das sog. JStG 2018 („Gesetz zur Vermeidung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde durch den Gesetzgeber ergänzend hierzu Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eingeführt. Demnach können (gleichgeschlechtliche) Ehepaar, die seit Oktober 2017 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt ha­ben, bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung auch rückwirkend bis zum Beginn der Lebenspartnerschaft beantragen. Damit können Steu­er­fest­setz­un­gen ab dem Jahr 2001 betroffen sein, denn damals wurde die Le­bens­part­ner­schaft eingeführt. Dies gilt selbst dann, wenn die Steu­er­be­schei­de be­stands­kräftig sind. Es liegt sodann ein Fall des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Vo­raussetzung ist lediglich, dass die eingetragene Le­bens­part­ner­schaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird.

Praxishinweise

Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt in der Regel zu einer Steu­ererstattung, auf dann Erstattungszinsen i. H. von 6 Prozent p. a. fällig wer­den. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Das rückwirkende Ereignis ist da­bei aber die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe (§ 233a Abs. 2a AO), sodass in der Praxis leider kaum Zinserstattungen zu er­war­ten sind.

Zinsen in der Praxis kaum zu erwarten

Das zum o. g . FG-Urteil anhängige Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 57/18) sollte damit hinfällig sein.