- Gericht / Az:
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FG Hamburg , Urteil vom 31.7.2018 1 K 92/18
- Fundstelle:
- EFG 2018 S. 1518
- Gesetz:
- § 32a Abs. 5 EStG
- Problemstellung:
- Ist rückwirkend das Splitting-Verfahren bei gleichgeschlechtlichen Ehen möglich?
Splitting-Verfahren auch rückwirkend
Nachdem am 1.10.2017 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paar gesetzlich legitimiert wurde, hat das FG Hamburg passend dazu entschieden, dass (gleichgeschlechtliche) Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können. Damit ist das Splitting-Verfahren anzuwenden.
Antrag bis 31.12.2020 notwendig
Durch das sog. JStG 2018 („Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde durch den Gesetzgeber ergänzend hierzu Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eingeführt. Demnach können (gleichgeschlechtliche) Ehepaar, die seit Oktober 2017 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung auch rückwirkend bis zum Beginn der Lebenspartnerschaft beantragen. Damit können Steuerfestsetzungen ab dem Jahr 2001 betroffen sein, denn damals wurde die Lebenspartnerschaft eingeführt. Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerbescheide bestandskräftig sind. Es liegt sodann ein Fall des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Voraussetzung ist lediglich, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird.
Praxishinweise
Zinsen in der Praxis kaum zu erwarten