- Gericht / Az:
-
FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 1 K 71/16 E
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 EStG
- Streitfrage:
- Ist eine Zwangsenteignung ein Veräußerung i. S. des § 23 EStG?
Anschaffung bei § 23 EStG
Der Verkauf eines privat genutzten Grundstücks, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Unter dem Begriff der Anschaffung1 i. S. des § 23 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen2 und damit der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes.
Veräußerung bei § 23 EStG
Eine Veräußerung3 i. S. von § 23 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Im Urteilsfall ordnete eine Stadt die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, sie enteignet also den Grundstückseigentümer. Diese hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt ist nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist.
Praxishinweise
Ein ausführlicher Beitrag zu den privaten Veräußerungsgeschäften ist für Beratungspraxis 2/2019 geplant.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]H 23 EStH „Anschaffung“.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 22.09.1987 IX R 15/84, BStBl 1988 II S. 250; H 23 EStH „Anschaffung“.
- [ ↑ ]H 23 EStH „Veräußerung“.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 29.6.1962 VI 82/61 U, BStBl 1962 III S. 387; v. 16.1.1973 VIII R 96/70, BStBl 1973 II S 455.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.4.1974 VIII R 76/69, BStBl 1974 II S. 540; BVerfG, Beschluss v. 16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977 S. 510; H 23 EStH „Veräußerungsfrist“.