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Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 1 K 71/16 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Ist eine Zwangsenteignung ein Veräußerung i. S. des § 23 EStG?

Anschaffung bei § 23 EStG

Der Verkauf eines privat genutzten Grundstücks, bei dem zwischen Anschaf­fung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Unter dem Begriff der Anschaffung1 i. S. des § 23 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen2 und damit der Ab­schluss des schuld­recht­lichen Verpflichtungs­ge­schäftes.

Veräußerung bei § 23 EStG

Eine Veräußerung3 i. S. von § 23 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Wirt­schafts­gut ent­geltlich auf einen Dritten übertragen wird. Im Urteilsfall ordnete eine Stadt die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, sie enteignet also den Grund­stücks­eigentümer. Diese hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streit­ge­gen­ständlichen Grundstück auf die Stadt ist nicht als Veräußerungs­ge­schäft anzusehen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Ver­äußernden zurückzuführen ist.

Praxishinweise

Eine Veräußerung aufgrund einer Zwangslage (Zwangsversteigerung, Krank­heit oder zur Abwendung einer drohenden Ent­eignung) ist eine Ver­äuße­rung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG4.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist kommt es sowohl bei der An­schaf­fung als auch bei der Veräußerung nicht auf den Zeitpunkt der Eigen­tums­übertragung an, sondern jeweils auf den Zeit­punkt des Abschlusses des schuld­rechtlichen Verpflichtungsge­schäfts (Kauf­ver­trag, Tauschvertrag etc.). In den meisten Fällen ist dies der Abschluss des notariellen Kauf­ver­trags5.

Ein ausführlicher Beitrag zu den privaten Veräußerungsgeschäften ist für Beratungspraxis 2/2019 geplant.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 23 EStH „Anschaffung“.
  2.  ]BFH, Urteil v. 22.09.1987 IX R 15/84, BStBl 1988 II S. 250; H 23 EStH „Anschaffung“.
  3.  ]H 23 EStH „Veräußerung“.
  4.  ]BFH, Urteile v. 29.6.1962 VI 82/61 U, BStBl 1962 III S. 387; v. 16.1.1973 VIII R 96/70, BStBl 1973 II S 455.
  5.  ]BFH, Urteil v. 2.4.1974 VIII R 76/69, BStBl 1974 II S. 540; BVerfG, Beschluss v. 16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977 S. 510; H 23 EStH „Veräußerungsfrist“.