- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 17.12.2018 III C 5 - S 7420/14/10005-06
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 22f UStG
Bescheinigungen für Internet-Händler
Durch Artikel 9 Nr. 7 und Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 sind § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten1. Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Die mit dem o. g. BMF-Schreiben eingeführte „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ dient dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist.