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Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 2.7.2018 IX R 31/16
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 22 Nr. 3 EStG
Streitfrage:
Ist eine Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks steuer­bar?

Urteilsfall

Im Sachverhalt war streitig, ob die anlässlich der Überspannung eines Grund­stücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Ein­mal­ent­schä­digung steuer­bar nach dem EStG ist. Das betroffene Grundstück wurde selbst bewohnt. Für die Überspannung wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden be­schränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflich­tete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung gewährt.

Keine Einkünfte nach § 21 EStG und § 22 Nr. 3 EStG

Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, lie­gen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) noch sonstige Ein­künfte (Leistungseinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG) vor1. Die Vorinstanz war noch der Ansicht, dass Einkünfte aus Ver­mie­tung und Verpachtung vor­liegen (wegen der Nutzung des Luftraums)2. Der BFH be­gründet seine Entscheidung damit, dass der Steuer­pflich­ti­ge wohl teilweise zwangs­ent­eignet worden wäre, wenn er der Überspannung seines Grund­stücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteig­nung zu­vor­kommt, er­bringt jedoch keine Leistung im Sinne der Leistungsein­künfte.

Praxishinweis

Im Betriebsvermögen sind solche Entschädigungen als Nutzungsentgelte als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen3.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Pressemitteilung Nr. 52/2018 v. 10.10.2018.
  2.  ]Vgl. Immer aktuell 2017 S. 218.
  3.  ]OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 29.11.2004 - S 2230 A - 10 - St 225, juris.