- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 2.7.2018 IX R 31/16
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 22 Nr. 3 EStG
- Streitfrage:
- Ist eine Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks steuerbar?
Urteilsfall
Im Sachverhalt war streitig, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar nach dem EStG ist. Das betroffene Grundstück wurde selbst bewohnt. Für die Überspannung wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung gewährt.
Keine Einkünfte nach § 21 EStG und § 22 Nr. 3 EStG
Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) noch sonstige Einkünfte (Leistungseinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG) vor1. Die Vorinstanz war noch der Ansicht, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (wegen der Nutzung des Luftraums)2. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden wäre, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne der Leistungseinkünfte.
Praxishinweis
Im Betriebsvermögen sind solche Entschädigungen als Nutzungsentgelte als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen3.