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Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012

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Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 233a AO

Zinssatz für Ver­zinsungs­zeit­räume ab 1.4.2015 bereits in der Ver­gangen­heit be­denklich

Bereits mit Beschluss vom 25.04.20181 zweifelte der IX. Senat des BFH an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO i. H. von 6 % p. a. und gewährte Aussetzung der Vollziehung, zumindest für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.4.2015. Zu dieser Thematik hat sich mittler­wei­le auch das BMF mit Schreiben vom 14.6.20182 geäußert. Demnach gewährt die Finanzverwaltung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 (aber nur!) auf Antrag Aussetzung der Vollziehung, wenn Einspruch gegen die Zins­fest­setzung eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Zweifel an der Ver­fas­sungs­mäßig­keit des Zinssatzes auch für Zeiträume ab 2015

Auf der Grundlage der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO ist nach Auffassung des VIII. Senats die AdV nicht nur auf die Zinsen im Streitzeitraum 2015, sondern auch für die vorangegangenen Streitzeiträume ab 2012 zu gewähren, weil

die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift für frühere Zeiträume bereits Ge­gen­stand zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG3 ist und
die gegenteilige Auffassung des III. Senats des BFH in seinem Urteil v. 9.11.20174 zur Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO für frühere Zeiträume ebenfalls zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ansteht.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, BStBl 2018 II S. 415; BerP 2018 S. 329.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 14.6.2018 IV A 3 – S 0465/18/10005-01, BStBl 2018 I S. 722.
  3.  ]AZ. des BVerfG: 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17.
  4.  ]BFH, Urteil v. 9.11.2017 III R 10/16, BStBl 2018 II S. 255.