
- Gericht / Az:
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BFH, Beschluss vom 03.09.2018 VIII B 15/18
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 233a AO
Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015 bereits in der Vergangenheit bedenklich
Bereits mit Beschluss vom 25.04.20181 zweifelte der IX. Senat des BFH an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO i. H. von 6 % p. a. und gewährte Aussetzung der Vollziehung, zumindest für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015. Zu dieser Thematik hat sich mittlerweile auch das BMF mit Schreiben vom 14.6.20182 geäußert. Demnach gewährt die Finanzverwaltung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 (aber nur!) auf Antrag Aussetzung der Vollziehung, wenn Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes auch für Zeiträume ab 2015
Auf der Grundlage der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO ist nach Auffassung des VIII. Senats die AdV nicht nur auf die Zinsen im Streitzeitraum 2015, sondern auch für die vorangegangenen Streitzeiträume ab 2012 zu gewähren, weil