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Allgemeinverfügung zur beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vor­sor­ge­auf­wendungen

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Beschränkte Ab­zieh­barkeit von sonstigen Vor­sor­ge­aufwendungen

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurden ab 2010 die sonstigen Vorsorge­aufwendungen in ihrer Abzugsfähigkeit so eingeschränkt, dass praktisch nur die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig ist, weil diese bereits den Höchstbetrag überschreiten. Damit sind die übrigen Ver­siche­rungen wie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Haftpflicht­ver­siche­rungen usw. von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Eine Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen1.

BMF veröffentlicht Allgemeinverfügung

Die Bescheide sind in der Vergangenheit bezüglich dieser Rechtsfrage vor­läufig ergangen. Nun hat das BMF mit einer Allgemeinverfügung2 reagiert. Da­nach sind alle am 18.6.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Fest­setzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Ein­sprü­chen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Abs. 4 EStG) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verstoße gegen das Grund­ge­setz. Ent­sprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Kla­ge­ver­fah­rens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Än­derung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Streichungen im Katalog der vor­läu­fi­gen Steuer­fest­setzung

Außerdem hat das BMF3 sein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren aktualisiert. Dort werden mit so­fortiger Wirkung folgende Punkte gestrichen:

beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009,
beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010,
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) sowie
Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG).

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Neufang Akademie Newsletter 15/2017.
  2.  ]BMF, Allgemeinverfügung v. 18.6.2018 3-S 0625/6, juris.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 18.6.2018 IV A 3 - S 0338/17/10007, juris.