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BFH zweifelt nun doch - ab dem Jahr 2015 - an der Ver­fassungs­mäßigkeit der Nach­zah­lungs­zinsen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 25.4.2018 IX B 21/18
Gesetz:
233a AO , 238 AO
Streitfrage:
Ist die Höhe der Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß?

IX. Senat zweifelt noch doch an Zins­höhe

Nicht immer herrscht im Steuerrecht Einigkeit, auch nicht beim BFH. Während der III. Senat des BFH in einer seiner jüngsten Entscheidungen1 den Zinssatz von 6 % p. a. für Steuernachzahlungen als verfassungsgemäß ansah, hat der IX. Senat laut einem am 14.5.2018 veröffentlichen Beschluss2 schwer­wiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von 0,5 % p. m. (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Dies zumindest für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Der IX. Senat hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die realitätsferne Be­messung der Zinshöhe wirkt seiner Ansicht nach in Zeiten eines struk­tu­rellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrund­loser Zu­schlag auf die Steuerfestsetzung, was aus praktischer Sicht bestätigt werden kann.

Kein Grund für marktunüblichen Zins ersichtlich

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unver­änderten Zinshöhe von 0,5 % p. m. die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet3. Solche Erwägungen können allerdings - so der IX. Senat - für aktuelle Zeiträume angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Da­ten­ver­arbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den je­wei­li­gen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 BGB nicht mehr tragend sein4. Dies wird z. B. auch an der beispielhaft an der Kom­mu­nal­ver­waltung des Bundeslandes Bayern - welche in ihrer Größe, wie der BFH spitz­findig bemerkte, kaum an die Finanzverwaltung heranreichen dürfte - deutlich, die eine Zinshöhe von 2 % über dem jährlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB anwendet. Dies belegt, dass die Praktikabilität oder die Ver­wal­tungs­vereinfachung nicht mehr einen realitätsfernen Zinssatz recht­fertigen5.

Praxishinweis

In Anbetracht der Entscheidung sollten aktuelle Zinsfestsetzungen ange­fochten werden. Ggf. kann AdV beantragt werden. Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten. Da es sich im vorliegenden Be­sprechungs­urteil lediglich um einen AdV-Beschluss handelt, ist nicht mit einer baldigen endgültigen Entscheidung zu rechnen.
Die enorme Breitenwirkung wird bereits an einer Zahl deutlich: Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €6.
Aktuell sind vor allem die Fälle aus dem Jahr 2016 betroffen. Für diese Steuerfestsetzungen hat mit Ablauf des 31.3.2018 der Zinslauf begonnen. Wir empfehlen Ihnen, die noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle da­rauf­hin zu prüfen, ob eine Nachzahlung zu erwarten ist. Falls ja, sollten schnellstmöglich freiwillige Zahlungen an das Finanzamt geleistet werden. Auf unseren früheren Ausführungen wird hingewiesen7.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 9.11.2017 III R 10/16, BFH/NV 2018 S. 462; BerP 2018 S. 269.
  2.  ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, juris.
  3.  ]BT-Drucksache 3/2573, S. 33, zu Art. 11, Allgemeines und wiederholend in BT-Drucksache 8/1410, S. 13; BT-Drucksache 11/2157, S. 194.
  4.  ]BFH, Urteil v. 1.7.2014 IX R 31/13, BStBl 2014 II S. 925, Rz. 16.
  5.  ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18 juris, Rz. 20, 21.
  6.  ]BFH, Beschluss v. 25.4.2018 IX B 21/18, juris.
  7.  ]BerP 2018 S. 269.