- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 29.3.2018 IV C 6 - S 2140/13/10003
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 163 AO , § 227 AO , Art. 80 GG
Entgegen der Rechtsprechung des BFH1 wendet die Finanzverwaltung den Sanierungserlass in Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich zum 8.2.2017) aus Vertrauensschutzgründen weiterhin an.
Ausgangspunkt: Beschluss
GrS 1/15
Mit Beschluss vom 28.11.20162 hatte der Große Senat des BFH den sog. Sanierungserlass3 wegen Verstoßes gegen die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung verworfen4. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und eine Neuregelung (§ 3a EStG, § 7b GewStG)5 für die Fälle getroffen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden6. Flankierend hierzu hat das BMF für Altfälle (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) mit Schreiben vom 27.4.20177 den Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin für anwendbar erklärt8. Doch auch diese Altfallregelung des BMF sah der BFH in den Urteilen vom 23.8.20179 als rechtswidrig an10.
BMF wendet Sanierungserlass in Altfällen weiterhin an
Das BMF hat nun im Nichtanwendungserlass vom 29.3.2018 angeordnet, dass die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23.8.2017 nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung sieht sich an die im BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung für Altfälle durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden, da in der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung (§ 3a EStG, § 7b GewStG) ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen worden und diese damit durch den Gesetzgeber akzeptiert worden sei. Demnach wendet die Finanzverwaltung den Sanierungserlass in Altfällen aus Vertrauensschutzgründen weiterhin entsprechend den Regelungen im BMF-Schreiben vom 27.4.2017 an.
Praxishinweis
Zumindest für Altfälle besteht jetzt für betroffene Unternehmen Klarheit. Für Schuldenerlasse, die unter die Neuregelung (§ 3a EStG, § 7b GewStG) fallen, ist die Entscheidung der EU-Kommission abzuwarten.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 23.8.2017 X R 38/15, BFH/NV 2017 S. 1669 und I R 52/14, BFH/NV 2017 S. 1644 (Ver­fassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 2637/17).
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl 2017 II S. 393.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 27.3.2003 IV A 6 - S 2140 - 8/03, BStBl 2003 I S. 240; ergänzt durch das BMF, Schreiben v. 22.12.2009 IV C 6 - S 2140/07/10001-01, BStBl 2010 I S. 18.
- [ ↑ ]Vgl. hierzu News 5/2017 v. 21.3.2017.
- [ ↑ ]BGBl 2017 I S. 2074.
- [ ↑ ]Vgl. hierzu BerP 2017 S. 488.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 27.4.2017 IV C 6 - S 2140/13/10003, BStBl 2017 I S. 741.
- [ ↑ ]Vgl. BerP 2017 S. 488.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 23.8.2017 X R 38/15, BFH/NV 2017 S. 1669 und I R 52/14, BFH/NV 2017 S. 1644 (Ver­fassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 2637/17).
- [ ↑ ]Vgl. hierzu BerP 2017 S. 738.