Neufang Akademie

nach oben

Wie erwartet: Grundsteuer ist ver­fas­sungs­widrig!

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BVerfG, Urteil vom 10.4.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
Gesetz:
BewG
Problemstellung:
Ist das System der aktuellen Grundsteuer mit dem Verfassungs­recht vereinbar?

Verfassungs­widrigkeit der Grundsteuer








Doppelter Übergangszeitraum bis 31.12.2019 und 31.12.2024

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer war im Grunde so erwartet worden: Die Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar! Als Folge ist nun der Gesetz­geber in der Pflicht. Er muss bis spätestens zum 31.12.2019 eine Neurege­lung treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regelungen weiter angewandt werden. Danach müssen insgesamt mehr als 35 Millionen Grundvermögenseinheiten in Deutschland neu bewertet werden, was zwangs­läufig viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Daher gewährt das Bundes­ver­fassungsgericht auch einen zweiten Übergangszeitraum: Nach Verkündung der gesetzlichen Neuregelung dürfen die „alten Werte“ für weitere fünf Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2024 der Besteuerung als Bemessungs­grund­lage zugrunde werden. Es gilt also Folgendes:

Bis 31.12.2019 muss es eine neue gesetzliche Regelung zur Bewertung von Grundvermögen geben. Weil die Grundsteuer mit einem Aufkommen von zuletzt knapp 14 Mrd. € jährlich zu den wichtigsten - in vielen Fällen sogar die Wichtigste - Einnahmenquellen der Gemeinden gehört (und zudem noch konjunkturunabhängig und damit planbar ist), ist mit einer Neuregelung zu rechnen.

Nach Verkündung der Neuregelung haben die Finanzbehörden bis zu fünf Jahre Zeit, die Neubewertungen des Grundvermögens vorzunehmen.

Warum doppelter Übergangs­zeitraum?

Die ungewöhnliche Anordnung der Fortgeltung nach der Verkündung der Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch die be­sonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und von daher aus­nahmsweise gerechtfertigt. Zur bundesweiten Neubewertung aller Grund­stücke bedarf es eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hin­blick auf Zeit und Personal.

Zur genauen Begründung der Verfassungswidrigkeit führte das Bundesver­fas­sungsgericht u. a. Folgendes aus: Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen sind mit dem allgemeinen Gleich­heitssatz unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausge­staltung von Bewertungsvorschriften einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander ein realitätsgerechtes Be­wer­tungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststel­lungs­zeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbe­handlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine aus­reichende Rechtfertigung gibt.

Ungleiche Wertentwicklungen müssen beachte werden









In Ballungsräumen könnte es zu höheren Grund­steuerlasten kommen

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Auseinanderentwicklung zwischen ab­solutem Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert für sich genommen allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist. Würden die Einheitswerte in allen Fällen gleichmäßig hinter steigenden Verkehrswerten zurückbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehand­lung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Ver­kehrswert gleichbleibt. Dies hat aber nichts mit der gegenwärtigen Realität zu tun: In Ballungsräumen steigen die Grundstückspreise in Relation zu länd­lichen Räumen deutlich stärker an. Dadurch kommt es zu einer Verhältnisver­schiebung, die laut Bundesverfassungsgericht unzulässig ist. Die letztliche Konsequenz aus dieser Überlegung ist jedoch problematisch: Werden die Grundstückswerte in Ballungsräumen künftig in Relation zum ländlichen Raum höher, so könnte dies zu einer Verschiebung der Grundsteuerlast hin zu Ballungsräumen führen. Da die Grundsteuer zu den umlagefähigen Kosten zählt, verschärft dies den angespannten Wohnungsmarkt zusätzlich. Einzig durch Anpassungen der Hebesetze der Gemeinden könnte dies kompensiert werden. Ob und in welchem Umfang dies jedoch geschehen wird, bleibt abzu­warten.

Was bringt die Zukunft?

Wie die Grundsteuer in Zukunft aussieht, bleibt abzuwarten. Momentan werden vier Modelle diskutiert:

Die bisherigen Einheitswerte werden durch Neubewertungen ersetzt. Der Aufwand für die Finanzbehörden wäre hierbei erheblich, selbst wenn auf gewisse Pauschalierungen zurückgegriffen würde.
Auch eine reine Bodensteuer, d. h. ohne Berücksichtigung evtl. auf­stehender Gebäude, wird diskutiert. Vorteile wäre die Einfachheit der Wert­er­mittlung, zumal durch die Gutachterausschüsse die Bodenwerte ohnehin schon vorhanden sind. Nachteilig wäre dieses Modell vor allem für unbe­baute Bauplätze und Gebäude mit wenigen Geschossen. Vor allem Grund­stücksbesitzer in Ballungsräumen müssten sich auf eine höhere Grund­steuer­belastung einstellen, die dann wohl nicht mehr umlagefähig wäre.
Eine weitere Alternative ist das sog. Kostenwertmodell, welches im Übrigen bereits im zweiten Halbjahr 2016 in den Bundesrat1 eingebracht wurde. Der Gesetzesentwurf wurde aber nicht realisiert. Bei diesem Modell soll auf den Investitionsaufwand (eine entscheidende Rolle spielt dabei das Baujahr) abgestellt werden. Vor allem Neubauten werden in diesem Modell stärker belastet, was in Anbetracht der energetischen Vorgaben kontraproduktiv wäre.
Das sog. „Süd-Modell“ (Idee von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen) ist eine vereinfachte Neubewertung, die letztlich nur auf den Grundstücks- und Gebäudeflächen basiert. Der Ermittlungsaufwand der Behörden (vor allem bzgl. Gebäudeflächen) wäre noch vertretbar, während die Steuerbe­lastungen in diesem Modell relativ gleichmäßig verteilt sein sollten.

Praxishinweis

Aktuell besteht noch kein Handlungsbedarf. Es bleibt zunächst die Reaktion des Gesetzgebers abzuwarten.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BR-Drucksache 514/16.