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Elektronisch übermittelte Daten dürfen nicht über § 129 AO berichtigt werden

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Urteilsfall

Der BFH hat einen regelmäßig vorkommenden Praxisfall zu Gunsten der Mandanten entschieden. In der Einkommensteuererklärung gab der Geschäftsführer A seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit richtig an. Das Finanzamt übernahm jedoch (ohne nähere Prüfung) die nicht vollständigen elektronisch übermittelten Daten. Damit waren im Steuerbescheid die Einkünfte nach § 19 EStG deutlich zu niedrig erfasst.

Keine Korrektur nach § 129 AO

Als im Nachhinein korrigierte elektronische Mitteilungen (nun mit Arbeitslohn in der richtigen Höhe) an das Finanzamt übermittelt wurden, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 129 AO.

Dem widerspricht der BFH aktuell (BFH, Urteil v. 16.1.2018 VI R 41/16, juris). Eine Änderung nach § 129 AO scheidet aus, da es sich nicht um einen reinen mechanischen Fehler, sondern vielmehr um einen Rechtsanwendungsfehler handelt. Dieser ist nicht von § 129 AO erfasst. Ebenso scheidet eine Änderung nach § 173 AO aus, denn durch die richtige Angabe in der Steuererklärung ist der höhere Arbeitslohn dem Finanzamt bereits bekannt.

Praxishinweis

Der Fall würde aktuell wohl anders ausgehen: Seit Einführung des § 175b AO (Wirkung für elektronische Datenübermittlungen ab Veranlagungszeitraum 2017) ist eine nachträgliche Berücksichtigung der Lohndaten möglich.

Ab 2017 gilt § 175b AO

Das Urteil kann in Altjahren jedoch auch nachteilig sein: Wird infolge einer fehlerhaften Meldung zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Mandant ebenfalls nicht auf § 129 AO berufen. Es ist also zwingend ein Einspruch notwendig.