- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 9.11.2017 III R 10/16
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 233a AStG
Mit dem am 28.2.2018 veröffentlichten Urteil hat der III. Senat des BFH die Höhe der gesetzlichen Nachzahlungszinsen i. H. von 0,5 % pro Monat für verfassungsgemäß angesehen, zumindest für Zeiträume bis 2013. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus seien die Zinsen verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Entscheidung ist zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO ergangen.
Praxishinweis
Der von der Deutschen Bundesbank gem. § 247 Abs. 2 BGB veröffentlichte Basiszins betrug in 2013 noch ./. 0,13 % bis 0,38 %. Aktuell (Stand 1.1.2018) liegt er bei ./. 0,88 %1. Es ist daher kaum zu erwarten, dass sich für die Folgezeiträume erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit ergeben.
Die Verzinsung der Steuerforderungen soll einen potenziellen Zinsvor- oder -nachteil ausgleichen. Für die dabei notwendige Typisierung genießt der Gesetzgeber nach der Senatsmeinung einen weiten Entscheidungsspielraum, der mit einem Jahreszinssatz von 6 % wohl noch nicht überschritten ist.
Ein Erlass von Nachzahlungszinsen kommt regelmäßig nicht in Betracht. Es kommt dabei auch nicht auf die Ursachen einer späteren oder verzögerten Steuerfestsetzung an.
Praxishinweise
Aktuell sind vor allem die Fälle aus dem Jahr 2016 betroffen. Für diese Steuerfestsetzungen beginnt mit Ablauf des 31.3.2018 der Zinslauf. Wir empfehlen Ihnen, die noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle daraufhin zu prüfen, ob eine Nachzahlung zu erwarten ist. Falls ja, sollten freiwillige Zahlungen bis zum 31.3. an das Finanzamt geleistet werden.
Wird eine solche geleistet und vom Finanzamt angenommen, darf insoweit keine Verzinsung erfolgen2. So erfolgte im Urteilsfall beispielsweise zwei Monate vor Erlass des Steuerbescheides eine freiwillige Zahlung von rund 360.000 €. Die auf diesen Betrag entstehenden Zinsen wurden entsprechend vom Finanzamt erlassen.
Diese freiwillige Zahlung ist durch ein Schreiben anzukündigen, das wie folgt formuliert werden kann:
„Die Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2016 wurde am ........... eingereicht. Der Bescheid ist noch nicht ergangen. Zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO wird eine Zahlung in der Höhe von ...... € geleistet. Es wird beantragt, diese Zahlung als Sonder-Vorauszahlung kassenmäßig zu behandeln.“