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Verwaltung lässt Fälle der Finanzierungshilfe ruhen

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Im Bereich der Finanzierungshilfen eines Gesellschafters an „seine“ GmbH haben sich durch mehrere Urteile1 in jüngster Vergangenheit neue Rechtsgrundsätze ergeben, welche zum Großteil positiv für den Steuerpflichtigen sind. Wir berichteten bereits2.

Die OFD Frankfurt a. M.3 hat nun zu einigen der betroffenen Fallkonstellationen Stellung genommen. Bemerkenswert und unverständlich für uns ist, dass die OFD Frankfurt a. M. in der Verfügung weiterhin an den Grundsätzen festhält, dass der Ausfall eines Darlehens des Gesellschafters an seine GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG zu werten ist, was klar der BFH Rechtsprechung widerspricht4, denn der BFH sieht darin einen Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG5. Zumindest teilweise wurden die Urteile vor Ergehen der Verfügung veröffentlicht.

Praxishinweis

Erfreulich ist, dass die OFD Frankfurt a. M. für betroffene Fülle ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gewährt.
Entsprechende Fälle sind zwingend offen zu halten.
Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltung die neuen Rechtsgrundsätze in diesem Bereich Bundeseinheitlich anwendet. Jedoch rechnen wir mit einer solchen Anwendung erst, wenn die anhängigen Revisionsverfahren (Fußnote: Az. IX R 5/15, IX R 6/15, IX R 7/15.) in diesem Zusammenhang entschieden sind.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 11.7.2017 IX R 36/15, BFH/NV 2017 S. 1501, BerP 2017 S. 745; v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280, BerP 2018 S. 19.
  2.  ]BerP 2018 S. 54.
  3.  ]OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 17.11.2017 S 2244 A-61-St 215, DStR 2018 S. 30.
  4.  ]BFH, Urteil v. 11.7.2017 IX R 36/15, BFH/NV 2017 S. 1501, BerP 2017 S. 745.
  5.  ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280, BerP 2018 S. 19.