- Gericht / Az:
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017 6 K 6199/16
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 3 EStG
Neubaumaßnahmen sind nicht be-günstigt
Für die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Baumaßnahme ertragsteuerrechtlich zu Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten führt1. Nach der Verwaltungsauffassung sind jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt2.
Urteilsfall
Damit sind das erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen eines Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus keine begünstigte Handwerkerleistungen. Eine Neubaumaßnahme wird nicht punktuell dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus ohne Außenputz) und dadurch einen Haushalt begründet.
Praxishinweis
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 19.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.07.2011 VI R 61/10, BStBl 2012 S. 232; BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21, Anlage 1 „Gartengestaltung“.