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Keine Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

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Gericht / Az:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017 6 K 6199/16
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 EStG

Neubaumaßnahmen sind nicht be-günstigt

Für die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Baumaßnahme ertragsteuerrechtlich zu Er­hal­tungs­auf­wendungen oder Herstel­lungskosten führt1. Nach der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung sind je­doch hand­werk­liche Tätigkeiten im Rah­men einer Neu­bau­maß­nah­me nicht begünstigt2.

Urteilsfall

Damit sind das erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaun­an­lage und das Legen eines Rollrasens im engen zeitlichen Zu­sam­men­hang mit der Errichtung des Neubaus keine begünstigte Handwerker­leistungen. Eine Neu­bau­maß­nahme wird nicht punktuell dadurch ab­ge­schlos­sen, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus ohne Außen­putz) und dadurch einen Haushalt begründet.

Praxishinweis

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. VI R 53/17 an­hängig.
Kosten der Gartengestaltung sowie Erd- und Pflanz­ar­beiten sind grundsätzlich begünstigt. Es ist nicht von Be­deu­tung, ob der Garten neu an­gelegt oder ein natur­be­lassener Garten umgestaltet wird3. Lediglich die Kosten der erstmaligen Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie Ma­terial­kosten sind nicht berück­sichtigungs­fähig.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 19.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21.
  3.  ]BFH, Urteil v. 13.07.2011 VI R 61/10, BStBl 2012 S. 232; BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21, Anlage 1 „Gartengestaltung“.