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Onlinehandel wird in der Umsatzsteuer vereinfacht

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Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 5.12.2017 auf eine praktikable Vereinfachung im Bereich des Onlinehandels geeinigt. Unter anderem soll die Regelung des Mini-One-Stop-Shop auch für den Onlinehandel gelten. Die Einigung wird von der Europäischen Kommission begrüßt und soll schrittweise bis ins Jahr 2021 in Kraft treten.

Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

Für Start-ups und Kleinstunternehmen, die Waren im Wert von weniger als 10.000 € pro Jahr online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, sind die Umsatzsteuervorschriften des Heimatstaates anzuwenden, sodass eine Vielzahl rechtlicher Probleme beim Grenzübertritt vermieden wird. Die Maßnahmen treten am 1.1.2019 in Kraft.
Für KMU (Jahresumsatz bis 100.000 € im Onlinehandel) werden einfachere Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe gelten. Diese Maßnahmen treten am 1.1.2019 in Kraft.
Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen, sodass die Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat damit entfällt und eine extreme Vereinfachung darstellt. Das Onlineportal soll ab dem Jahr 2021 zur Verfügung stehen (quasi Mini-One-Stop-Shop i. S. des § 18h UStG für Onlinehandel).
Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Hierzu zählen Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern (sogenannten Erfüllungszentren) innerhalb der EU gelagert werden, welche häufig dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.
Es wird so künftig Steuerhinterziehungen vorgebeugt, bei denen für Waren von außerhalb der EU ein Wert von weniger als 22 € angegeben wurde, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, was zu Marktverzerrung und unlauterem Wettbewerb führen konnte. Zuvor konnten Betrüger hochwertige Waren in kleinen Paketen verpacken und auf dem Etikett einen falschen Warenwert angeben, der unter dem Schwellenwert von 22 € lag, sodass die Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies führte zu inakzeptablen Mindereinnahmen von 1 Mrd. €, die anderenfalls an die EU-Mitgliedstaaten abgeführt worden wären.

Quelle: Pressemitteilung der Europäische Kommission vom 5.12.2017