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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an un­ter­schiedlichen Tagen

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil v. 14.7.2017 6 K 3009/15 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte

Durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le werden die Auf­wendungen für Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätig­keits­stät­te pau­schaliert berücksichtigt. Sie be­trägt 0,30 € pro Entfernungs­kilo­meter. Damit sind die Auf­wen­dun­gen für die Hin- und Rück­fahrt abgegolten.

Hin- und Rückweg an un­ter­schied­lichen Tagen

Nach Ansicht des FG Münster ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeit­neh­mer den Hin- und Rück­weg an un­ter­schiedlichen Tagen unter­nimmt. Dies kann beispielsweise bei einem Flug­be­gleiter der Fall sein.

Urteilsfall Flugbe­gleiter

Hat ein Flugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte an 50 Tagen auf­ge­sucht, ist für 50 Tage die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu berücksichtigen. Für die Tage, an denen der Flugbegleiter nach einem mehrtägigen Flug­einsatz le­di­glich die Strecke von seiner ersten Tätigkeits­stätte zu seiner Wohnung zurück­ge­legt hat, kann keine (weitere) Ent­fer­nungs­pau­scha­le berück­sichtigt werden.

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Az. des BFH lautet VI R 42/17.
Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le kann pro Arbeits­tag auch nur einmalig an­ge­setzt wer­den. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeit­neh­mer aufgrund berufs­spe­zi­fischer Ge­gebenheiten oder arbeitsvertraglicher Regelungen dazu ge­zwun­gen ist, ar­beits­täglich mehr als eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stät­te durchzuführen (z. B. Gastronomie, Ärzten, Be­reit­schaftsdienst)1.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Beschlüsse v. 11.9.2003 VI B 101/03, BStBl 2003 II S. 893 und v. 11.9.2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012 S. 2023; BMF, Schreiben v. 3.1.2013 IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2013 I S. 215, Tz. 1.7; H 9.10 LStH „Mehrere Wege an einem Tag“.