- Gericht / Az:
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BFH, Urteil v. 18.5.2017 VI R 9/16
- Gesetz:
- § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
- Streitfrage:
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Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
Zivilprozesskosten
Bei den Zivilprozesskosten ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur möglich, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dieser Satz 4 wurde durch das AmtshilfeRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingeführt. Seit dem war fraglich, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind1.
Scheidungskosten führen i. d. R nicht zu Existenzgefährdung
Der BFH kam zum Ergebnis, dass ein Ehegatte die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse leistet. Scheidungskosten sind somit nicht der Existenzgefährdung zuzurechnen.
Entstehungsgeschichte spricht auch gegen Berücksichtigung
Außerdem spricht die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gegen einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Der Bundesrat schlug im Gesetzgebungsverfahren vor, dass § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht für die unmittelbaren und unvermeidbaren Scheidungskosten gilt. Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag des Bundesrats ab. Aus der Entstehungsgeschichte der heute gültigen Fassung des § 33 Abs. 2 EStG ist damit der Wille des Gesetzgebers erkennbar, Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen2.
Verfassungsrechtlich unbedenklich
Nach Ansicht des BFH ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Praxishinweis
Damit sind die direkten Scheidungskosten nur bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ab 2013 ist das nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Steuerpflichtige ansonsten seine Existenzgrundlage verliert.
Vor dem BFH sind unter den Az. VI R 66/14 und VI R 81/14 noch zwei weitere Verfahren zu dieser Problematik anhängig. Es wird erwartet, dass auch hier gegen die außergewöhnlichen Belastungen entschieden wird.