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Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Be­las­tungen

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Gericht / Az:
BFH, Urteil v. 18.5.2017 VI R 9/16
Gesetz:
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
Streitfrage:
Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugs­fähig?

Zivilprozesskosten

Bei den Zivilprozesskosten ist eine Berücksichtigung als außer­ge­wöhn­liche Be­lastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur möglich, wenn der Steuer­pflich­ti­ge Gefahr läuft, seine Existenz­grundlage zu verlieren. Dieser Satz 4 wur­de durch das AmtshilfeRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein­ge­führt. Seit dem war fraglich, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Be­lastun­gen be­rück­sich­tigungs­fähig sind1.

Scheidungskosten führen i. d. R nicht zu Existenz­gefähr­dung

Der BFH kam zum Ergebnis, dass ein Ehe­gatte die Aufwendungen für ein Schei­dungs­ver­fahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenz­grund­la­ge und seiner lebensnotwendigen Be­dürf­nisse leistet. Scheidungs­kosten sind so­mit nicht der Existenz­ge­fähr­dung zuzurechnen.

Entstehungsge­schich­te spricht auch gegen Be­rück­sichtigung

Außerdem spricht die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ge­gen einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Der Bundesrat schlug im Gesetzgebungs­ver­fah­ren vor, dass § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht für die un­mit­tel­baren und unvermeidbaren Scheidungs­kosten gilt. Die Bundes­re­gie­rung lehnte den Vor­schlag des Bundesrats ab. Aus der Entstehungs­ge­schich­te der heute gül­tigen Fas­sung des § 33 Abs. 2 EStG ist damit der Wille des Ge­setzge­bers er­kenn­bar, Scheidungs­kosten nicht mehr als außer­ge­wöhn­liche Be­lastungen zu be­rücksichtigen2.

Verfassungsrecht­lich unbedenklich

Nach Ansicht des BFH ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Schei­dungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen wer­den können.

Praxishinweis

Damit sind die direkten Scheidungs­kosten nur bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ab 2013 ist das nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn nach­ge­wiesen wer­den kann, dass der Steuerpflichtige ansonsten seine Existenzgrund­lage verliert.

Vor dem BFH sind unter den Az. VI R 66/14 und VI R 81/14 noch zwei weitere Verfahren zu dieser Problematik anhängig. Es wird erwartet, dass auch hier gegen die außergewöhnlichen Belastungen entschieden wird.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Immer aktuell 2014 S. 121.
  2.  ]Pressemitteilung Nr. 53/2017 v. 16.8.2017.