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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2016

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 9.12.2015 IV C 5 - S 2334/15/10002
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG

Verbilligte oder un­ent­gelt­liche Mahl­zeiten sind mit den Sach­be­zugs­wer­ten an­zu­setzen

Für die Besteuerung der Sachbezüge ist der Geldwert maßgebend. Erhält ein Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt eine Mahlzeit, sind die­se verbilligten Mahlzeiten mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt seit 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer wäh­rend einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer dop­pelten Haus­halts­führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Neue Sach­be­zugs­werte ab 2016

Die Sachbezugwerte betragen ab 2016:

für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 €,
für ein Frühstück 1,67 €.