- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 9.12.2015 IV C 5 - S 2334/15/10002
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG
Verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind mit den Sachbezugswerten anzusetzen
Für die Besteuerung der Sachbezüge ist der Geldwert maßgebend. Erhält ein Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt eine Mahlzeit, sind diese verbilligten Mahlzeiten mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt seit 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Neue Sachbezugswerte ab 2016
Die Sachbezugwerte betragen ab 2016: