
Steuer-Identifikationsnummer bei Kindergeld
Mit dem StÄndG 2015 wird die Steuer-Identifikationsnummer ein lebenslängliches Erkennungsmerkmal, so ist z. B. ab dem 1.1.2016 die Steuer-Identifikationsnummer eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Doppelauszahlung kommt.
Neuanträge
Neuanträge müssen ab 2016 zwingend die Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen sollten die Steuer-Identifikationsnummer rechtzeitig, spätestens bis Ende 2016 nachreichen.
Bestehende Fälle
Die Familienkassen werden es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ohne das Vorliegen der Identifikationsnummern die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt sind und damit die Familienkassen das ab Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern können, wenn die Identifikationsnummern nicht mitgeteilt werden.
Wichtigsten Fragen und Antworten
Die wichtigsten Fragen und Antworten hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Homepage zusammengestellt.