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Vorsteuerabzug aus der Leistung des Insolvenzverwalters an die Masse

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Streitig war, ob und in welcher Höhe der Insolvenzverwalter (Kläger) für die Insolvenzmasse einen Vorsteuerabzug aus der von ihm erbrachten Leistung geltend machen konnte. Über das Vermögen einer Unternehmerin (natürliche Person), die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umsätze mit dem Recht zum Vorsteuerabzug ausgeführt hatte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses diente sowohl der Abwicklung ihrer unternehme­rischen Tätigkeit als auch des privaten Vermögens1.

Das FG2 gab der Klage überwiegend statt. Der Vorsteuerabzug sei nur insoweit zu versagen, als die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Abwicklung des privaten Vermögens gedient habe. Es berechnete die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG anhand der zur Tabelle angemeldeten Forderungen zzgl. der Einnahmen aus der Verwertung des Vermögens nach Insolvenzeröffnung und setzte diesen Betrag ins Verhältnis zu den verwalteten privaten Schulden.

Der BFH hingegen teilt den Vorsteuerabzug ausschließlich anhand der zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf und bezieht sich im Wesentlichen auf seine ständige Rechtsprechung zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG3. Das In­solvenzverfahren diene der Befriedigung der im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten und der Privatverbindlichkeiten (§ 1 InsO). Die Leistungen des Insolvenzverwalters stünden daher im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.

Da der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung erbringe, bestehe der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zu der Gesamtheit dieser Insolvenzforde­rungen. Eine Berücksichtigung einzelner Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters komme demgegenüber nicht in Betracht.

Diese einheitliche Leistung sei anhand eines geeigneten Aufteilungsmaßstabes aufzuteilen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (vgl. Art. 173 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c MwStSystRL) sei die Vor­steuer im Hinblick auf die privat begründeten Verbindlichkeiten nicht abzugsfähig, da der Unter­nehmer insoweit die Leistung des Insolvenzverwalters in Anspruch nehme, die den zum Aus­schluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen zuzurechnen seien.

Praxishinweis

Für alle noch offenen Fälle müssen die Grundsätze des Urteils angewendet werden. Dem­entsprechend sollten die zur Tabelle angemeldeten Forderungen im Hinblick auf die spätere Rechnung des Insolvenzverwalters von Beginn aufgeteilt und diese Aufteilung dokumentiert werden.

Im Hinblick auf bereits erteilte Rechnungen ist die Aufteilung zu überprüfen und evtl. eine Korrektur erforderlich. Aus Sicht des Insolvenzverwalters ist ggf. § 14c UStG zu beachten.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 15.4.2015 V R 44/14, BFH/NV 2015 S. 1066.
  2.  ]Sächsisches FG, Urteil v. 23.7.2014 2 K 698/14, EFG 2015 S. 169, Rn. 19.
  3.  ]BFH, Urteil v. 9.2.2012 V R 4/10, BStBl 2012 II S. 844.

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