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Jahresende naht - Verjährung für An­trags­ver­an­lagungen 2016 droht

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Verjährung bei Antrags­ver­an­lagung 2016

Wir weisen darauf hin, dass für Antragsveranlagungsfälle i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Veran­lagungszeitraum 2016 zum Jahresende die Verjährung droht. Wenn Sie die Fälle wegen zu er­wartender Erstattungen noch einreichen wollen, muss dies rechtzeitig vor dem 31.12.2020 geschehen. Einreichen bedeutet, dass entweder eine authentifizierte Erklärung übermittelt wurde oder dass eine komprimierte Erklärung (bzw. ein Erklärungsvordruck) unterschrieben vor Fristende beim Finanzamt eingegangen ist. Die reine Übermittlung ohne Authentifizierung genügt daher nicht.

Praxishinweis

Bei Ehegatten, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt haben, liegen nur dann Pflicht­fälle vor, wenn beide Arbeitslohn beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn mit der Steuerklasse III, liegt kein Pflichtfall vor, sodass auch hier zum Jahresende für den Veranlagungszeitraum 2016 Verjährung droht.