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Kanzleiräume in der heimischen Wohnung

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Gericht / Az:
BFH, Beschluss vom 13.6.2020 VIII B 166/19
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Streitfrage:
Ist der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten betrieb­lichen und beruflichen Tätig­keit für sämtliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen zu prüfen?

Mittelpunkt der ge­sam­ten Tätigkeit = voll ab­zugs­fähig

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG dann vollständig abzugsfähig (keine Begrenzung auf 1.250 €), wenn dort der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten betrieb­lichen und beruflichen Tätig­keit des Steuerpflichtigen liegt. Hier ist auf den qualitativen - und nicht auf den quan­ti­tativen - Mittelpunkt der gesamten im Arbeitszimmer ausgeübten Tätig­keit ab­zu­stellen1.

Tätigkeits­schwer­punkt ist für alle Tätig­keiten zu be­stimmen

Nach Ansicht des BFH ist der Tätigkeitsschwerpunkt bei einem Rechtsanwalt nicht isoliert für dessen einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen.

Urteilsfall

Im Urteilsfall war ein Rechtsanwalt als Syndikusanwalt angestellt und in sei­nem häuslichen Arbeitszimmer übte er eine anwaltliche Ne­ben­tätigkeit aus. In diesem Fall stellt das häusliche Arbeits­zimmer nicht den Mit­telpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt dar. Ein un­be­grenz­ter Betriebsausgabenabzug ist damit nicht möglich.

Der Tätigkeitsschwerpunkt ist für die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbst­ständige anwaltliche Tätigkeit zu bestimmen.

Praxishinweise

Auch die Verwaltung ist dieser Ansicht: Werden mehrere Tätigkeiten im Ar­beitszimmer aus­geübt, ist auf alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit ab­zu­stellen2.
Lässt sich der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit nicht feststellen, scheidet ein unbegrenzter Abzug aus3.
Wird der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten betrieb­lichen und beruflichen Tätig­keit im Arbeitszimmer verneint, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob das Ar­beitszimmer nicht begrenzt mit maximal 1.250 € abzugsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fügung steht. Hierbei ist eine tätigkeitsbezogene Betrachtung durchzufüh­ren4.
Eine ähnliche Entscheidung hat der BFH bereits zu einer freiberuflichen Ne­ben­tätigkeit eines angestellten Steuerberaters getroffen5.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 2.7.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004 S. 29; v. 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007 S. 1133; BFH, Beschluss v. 20.4.2010 VI B 150/09, BFH/NV 2010 S. 1434; BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 9.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 12.
  3.  ]BFH, Urteil v. 2.7.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004 S. 29.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 14.
  5.  ]BFH, Urteil v. 25.4.2017 VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949.