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Ent­wurf des zweiten Familienentlastungs­ge­setzes

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2. FamEntlastG

Am 3.7.2020 hat das BMF einen Ent­wurf des zweiten Fa­milien­ent­lastungs­­ge­­setzes (2. FamEntlastG) ver­öffent­licht. Das Gesetz sieht finanzielle Erleichte­run­gen von rund zehn Milliarden Euro jährlich durch eine Erhöhung von Kinder­geld und Kinderfreibeträgen sowie durch eine An­pas­sung von Grund­frei­be­trag und Steuertarif vor:

202020212022
Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)  9.408 €  9.696 €  9.984 €
Zusammenveranlagung (§ 32a Abs. 6 EStG)18.816 €19.392 €19.968 €
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)  9.408 € 9.696 € 9.984 €

Kinderfreibetrag

Es ist geplant, die Kinderfreibeträge zu erhöhen. Erstmals seit Jahren soll auch der Freibetrag für den Be­treu­ungs- und Er­ziehungs- oder Aus­bildungs­be­darf des Kindes (BEA-Freibetrag) erhöht werden. Ab 2021 sollen somit die folgenden Freibeträge gel­ten:

Freibeträge je KindJe ElternteilBeide Elternteile
2020202120202021
Kinderfreibetrag2.586 €2.730 €5.172 €5.460 €
BEA-Freibetrag1.320 €1.464 €2.640 €2.928 €

Kindergeld

Ab dem Jahr 2021 erfolgt eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds. Es sol­len folgende Beträge gelten:

Kindergeld20202021
Erstes und zweites Kind204 €219 €
Drittes Kind210 €225 €
Viertes und weitere Kinder235 €250 €
Einmaliger Kinderbonus je Kind1300 €---

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Zweites Corona-Steuerhilfegesetz.