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Letzte Frist zur Zertifizierung von Kas­sen­syste­men

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Verwaltungs-
anweisung:
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Schreiben vom 10.7.2020 3-S031.9/4
Gesetz:
§ 146a AO

Pflicht zur TSE

Durch das sog. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen vom 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach be­steht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, elektronische Auf­zeichnungs­syste­me im Sin­ne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassSichVO sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Übergangsfrist bis 30.9.2020

Mit einem Schreiben vom 6.11.2019 hat das BMF eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 erlassen. Demnach wird die Verwendung eines nicht zertifizierten Systems bis zu diesem Tage nicht beanstandet.

In der Praxis ist die Frist nicht haltbar

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings absehbar, dass vielen Un­ter­neh­men eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist am 30.9.2020 nicht möglich sein wird, sei es aufgrund der COVID-19-Pan­de­mie, sei es aus anderen Gründen.

Im Grundsatz bleibt es auch nach dem o. g. Schreiben des Ministeriums für Finan­zen Baden-Württemberg dabei, dass die technisch notwendigen An­pas­sun­gen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, so­weit mög­lich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Vor­aus­setzun­gen unverzüglich zu erfüllen sind.

Kulanzregelung in BaWü bis 31.3.2020 ...

Jedoch wird - zumindest für Baden-Württemberg - eine Kulanzregelung er­gänzt. Wenn der Einbau eines TSE bis zum 30.9.2020 nicht möglich sein soll­te, wird dies längstens bis zum 31.3.2021 nicht beanstandet, wenn

der Unternehmer die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kas­sen­fach­händ­ler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30.9.2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben hat oder

... unter strengen Voraussetzungen

es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Praxishinweise

Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Do­ku­men­ta­tion fest­zuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassen­füh­rung bei­zu­fü­gen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vor­zu­hal­ten und auf Verlangen vorzulegen.
Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen als still­schwei­gend ge­währt.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

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