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Forschungszulagengesetz bis mindestens 30.6.2021 anwendbar

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Bekanntmachung vom 1.7.2020
Gesetz:
FZulG

Die Europäische Kommission hat am 26.6.2020 die Genehmigung zum Evaluierungsplan, den die Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt hat, erteilt und beschlossen, dass die Freistellung des FZulG über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus bis sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO fortbesteht. Die Frei­stel­lungs­vor­aus­setzun­gen des FZulG gelten danach zunächst bis 30.6.2021. Der Beschluss der Europäischen Kommission wird entsprechend § 16 Abs. 3 FZulG im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die weitere An­wend­bar­keit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistel­lungs­vor­aus­setzun­gen wer­den ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.