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Er­mä­ßig­ter Um­satz­steu­er­sat­z für Re­stau­ra­ti­onsleis­tun­gen - Verein­fachungs­re­gelung der Ver­wal­tung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 2.7.2020 III C 2 - S 7030/20/10006 :006
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Streitfrage:
Wie ist der ermäßigte Steuersatz im Bereich der Re­stau­ra­tions­leistungen in der Praxis umzusetzen?

Ermäßigte Be­steue­rung der „Speisen vor Ort“

Seit 1.7.2020 - voraussichtlich bis zum 30.6.2021 - gilt für Re­stau­ra­ti­onsleis­tun­gen im Rahmen der „Speisen vor Ort“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz.

Praxishinweis

„Getränke vor Ort“ sind weiterhin mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
„Getränke zum Mitnehmen“ sind weiterhin mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
„Speisen zum Mitnehmen“ sind weiterhin - wie bisher - mit dem er­mäßig­ten Steuersatz zu besteuern.

Steuersätze in der Gastronomie

Dies führt zu einer Odyssee von vier Steuersätzen in 366 Tagen im Rahmen der „Speisen vor Ort“, weil zeitgleich die Steuersätze von 19 % / 7 % auf 16 % / 5 % reduziert wurden („Speisen vor Ort“ bis 30.6.2020 mit 19 %, vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7 % und ab 1.7.2020 wieder mit 19 %)1.

Pauschalansatz der Getränke mit 30 %

In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung mit dem o. g. Schreiben folgende Vereinfachung verkündet: „Für die befristete Anwendung des er­mäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungs­dienst­leistun­gen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu be­an­stan­den, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von so­ge­nan­nten Kom­bi­an­ge­bo­ten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-An­ge­bo­ten, Menüpreisen etc.) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Individuelle Be­rech­nung ist möglich

Dieser Pauschalansatz ist für die Praxis u. E. eine deutliche Erleichterung. Davon unbenommen besteht alternativ die Möglichkeit einer individuellen Kalkulation zur Findung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels.

Praxishinweis

Hotel-Service­pau­scha­le sinkt tem­porär von 20 % auf 15 %

Davon betroffen ist auch die sog. Servicepauschale der Hotellerie2. Diese wird bis 30.6.2021 von bisher 20 % auf 15 % gesenkt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vorausgesetzt, die Rechtslage ändert sich nicht nochmals.
  2.  ]Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE.