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Gesetzes zur Um­setzung des Klima­schutz­prog­ramms 2030 im Steuer­recht

Kategoriegrafik
Gesetz:
EStG, UStG, GrStG
Problemstellung:
Darstellung der Rechtsänderungen durch das Ge­setz zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht.

Gesetz zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­programms 2030

Das Bundeskabinett hat am 16.10.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Um­setzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen1. Das Ge­setz ist Teil des Klimaschutz­plans, um die klimapolitischen Ziele Deut­schlands zu erreichen. Dieser Ge­setz­ent­wurf sieht wichtige steuerliche An­pas­sungen vor, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 an­zu­gehen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die geplanten Ände­rungen:

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Befristete Erhöhung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Zeitliche Begren­zung auf die Jahre 2021 bis 2026

35 Cent ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter

Um Steuerpflichtige, die einen langen Arbeitsweg zurücklegen müssen (Fern­pend­ler) zu entlasten, soll eine zeitlich befristete Erhöhung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter eingeführt werden. In den Jahren 2021 bis 2026 können Berufspendler ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter 0,35 € je vollen Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter geltend machen. Damit gel­ten künf­tig folgende Kilo­meter­sätze:

Es sollen Steuerpflichtige mit langen Arbeitswegen und im ländlichen Raum ent­lastet werden, die oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öf­fent­lichen Per­sonen­verkehrs zurückgreifen können.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Befristete Erhöhung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Familienheim­fahr­ten

Erhöhung gilt auch bei Familien­heim­fahrten

Auch bei den Familienheimfahrten im Rahmen einer dop­pelten Haushalts­füh­rung soll die Ent­fer­nungs­pau­schale ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter auf 0,35 € pro Kilometer angehoben werden. Auch diese Erhöhung ist auf die Jahre 2021 bis 2026 befristet.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG Erhöhter Kilometer­satz auch bei den Ge­winn­ein­künf­ten

Analoge An­wen­dung auch bei Ge­winn­ein­künften

Die vorstehenden Regelungen aus Tz. 1 und 2 gelten entsprechend bei der Er­mittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Woh­nung und Betriebsstätte sowie für Familien­heimfahrten bei einem Unter­nehmer. Hierzu wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ein Satz ergänzt, dass die Regelungen zur Erhöhung der Entfernungspauschale auch bei den Gewinn­ein­künften an­wendbar sind.

§ 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Ge­bäude­sanie­rungs­maß­nah­men

Energetische Ge­bäu­desanierung

Ab dem Jahr 2020 sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst­ge­nutztem Wohneigentum für einen zeitlich befristeten Zeitraum von zehn Jah­ren durch einen pro­zentualen Abzug von der Steuerschuld gefördert werden.

Geförderte Bau­maß­nahmen

Gefördert werden energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum be­le­ge­nen zu eigenen Wohn­zwecken genutzten eigenen Gebäude. Die ge­för­derten Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG sind:

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Ver­brauchs­optimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jah­re sind.

Die konkreten technischen Anforderungen an die förderungswürdigen Einzel­maß­nahmen sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Hierzu hat das BMF mit Bearbeitungsstand vom 4.11.2019 bereits einen Entwurf ver­öffent­licht2.

Umfang der Förde­rung

Die Förderung er­folgt im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden bei­den Jahren. Abzugsfähig ist jeweils ein Prozent­satz der Aufwen­dungen, wobei es einen Höchstbetrag gibt:

JahrAbzugsfähigkeit der Auf­wen­dungenHöchst­be­trag
Jahr der Baumaßnahme7 %14.000 €
Folgejahr7 %14.000 €
Zweites Folgejahr6 %12.000 €

Damit umfasst die Förderung insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens je­doch 40.000 €. Es können somit maximal Auf­wen­dungen bis 200.000 € be­günstigt sein.

Rechnung und un­ba­re Bezahlung

Eine Steuerermäßigung ist nur dann mög­lich, wenn der Steuerpflichtige eine Rech­nung erhalten hat und die Zah­lung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35c Abs. 4 EStG).

§§ 101 - 109 EStG Mobilitätsprämie

Zeitlich Befristete Ein­füh­rung einer Mobilitäts­prämie

Die Erhöhung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (vgl. Tz. 1 und 2) entlastet nur Ar­beit­nehmer, bei de­nen die Wer­bungs­kosten auch zu einer Minderung des Ein­kom­mens füh­ren. Bei Ar­beit­neh­mern mit einem Einkommen innerhalb des Grund­frei­be­trags wirkt sich die Er­höhung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht aus. Des­halb soll für diese Arbeitnehmer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten der Ent­fer­nungs­pau­scha­le eingeführt werden.

Einkommen unter­halb des Grund­frei­be­trags

Ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht nur, soweit das zu ver­steuern­de Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le ergibt, unter­halb des Grund­frei­be­trags i. S. des § 32a EStG liegt.

Übrige WK und Ent-fernungs­pau­scha­le > AN-Pauschbetrag

Bei einem Arbeitnehmer ist zusätzlich zu beachten, dass ein Anspruch auf die Mo­bilitäts­prämie nur besteht, wenn und soweit die erhöhte Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu­sam­men mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pausch­be­trag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG übersteigen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Ermäßigter Steuersatz auch bei Fern­rei­sen mit der Bahn

Ermäßigter Steuer­satz auch bei Fern­reisen mit der Bahn

Ab dem 1.1.2020 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auch bei Fernreisen mit der Bahn gelten. Bislang war für den ermäßigten Steuersatz die Vor­aus­setzung, dass die Beförderungsleistung innerhalb einer Gemeinde aus­ge­­führt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer be­trägt. Künftig gilt der ermäßigte Steuersatz für den schienengebundenen Per­so­nen­­fern­­ver­kehr im Inland.

Praxishinweise

Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für den schienengebundenen Personen­fern­ver­kehr. Fernbusse fallen damit nicht unter den ermäßigten Steuer­satz.
Im Gegenzug soll die Luftverkehrsteuer in dem Maße erhöht werden, dass damit die Steuermindereinahmen infolge der Umsatzsteuersenkung ge­gen­­finan­­ziert werden können.

§ 25 Abs. 5 GrStG Gesondertes Hebesatzrecht bei Wind­ener­gie­an­la­gen

Gesondertes Hebe­satz­recht bei Wind­energie­an­lagen

Künftig haben die Gemeinden die Möglichkeit, einen gesonderten Hebesatz für die Grund­steuer auf Sondergebiete für Wind­energie­an­la­gen fest­zu­legen. Da­mit sollen unterschiedliche Hebesätze für in­ner­halb eines Ge­meinde­ge­biets ge­le­gene Gebiete für Windenergieanlagen ausgeschlossen wer­den. Dies gilt ab dem 1.1.2020.

Abschlussbemerkung

Abschluss­be­mer­kung

Auch das Jahressteuergesetz 2019 enthält Regelungen mit einer klima­po­li­ti­schen Zielsetzung. Dazu gehört beispielsweise die Ausdehnung der Steuer­be­frei­ung für das Überlassen eines be­trieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG) bis ins Jahr 2030 oder die zeitlich befristete Sonder-Abschreibung für elek­trisch be­trie­be­ne Lie­fer­fahrzeuge (§ 7c EStG).

Veranlagung 2019
Rechts­ände­rungen 2019/2020

Eine ausführliche Besprechung des Ge­setzes zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht erfolgt im Rahmen des Seminars „Ver­an­lagung 2019 Rechtsänderungen 2019/2020“ am


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BT-Drucksache 19/14338.
  2.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Ein­kommenssteuer/2019-11-06-RVO-Par-35c-EStG-Anlage.pdf (Stand: 7.11.2019).