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Aktuelle Planungen zum Solidaritätszuschlag

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Neues zum SolZ

Es gibt Neuerungen zur geplanten Änderung beim Solidaritätszuschlag. Dieser sollte lt. Koa­li­tions­ver­trag eigentlich abgebaut werden. Nach gegenwärtigem Stand der Din­ge wird er jedoch nur für einen Teil der Bevölkerung abgebaut, immerhin bleibt damit das politische Versprechen nicht vollständig unerfüllt. Kurios ist je­doch die aktuell geplante Regelung. So soll eine Freigrenze (kein Frei­be­trag!) i. H. von 16.956 € Einkommensteuer (nicht Be­mes­sungs­grund­la­ge!) eingeführt werden; bei zusammenveranlagten Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner/innen verdoppelt sich diese Freigrenze. D. h. unter dieser Steuergrenze wird der So­li­da­ri­täts­zu­schlag nicht erhoben. Darüber ist grundsätzlich der volle So­li­da­ri­täts­zu­schlag fällig. Allerdings gibt es eine sog. Abmilderungszone, in der nicht der volle Solidaritätszuschlag erhoben wird, sondern nur ein pau­scha­ler Prozentsatz von 11,9 % der Einkommensteuer, soweit diese die Freigrenze von 16.956 € übersteigt. Dies führt dazu, dass erst ab einer Einkommensteuer von 31.257 € der volle Solidaritätszuschlag auch weiterhin voll erhoben wird.

Weitere Än­de­run­gen nicht aus­ge­schlos­sen

Klingt komplizierter als es eigentlich ist, denn rechnen lässt sich das Ganze der EDV sei dank relativ simpel und schnell. Komplizierter ist die Frage, ob diese Norm in der geplanten Version nicht einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz darstellt, was u. E. zu bejahen ist. Das Problem ließe sich wohl ein­facher dadurch lösen, dass der o. g. Betrag von 16.956 € einen Frei­be­trag an­statt einer Freigrenze darstellen würde, aber diese Idee hat bis­lang - soweit be­kannt - noch keine politische Anhängerschaft gefunden.

Zusammengefasst

Aber zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild: Wer weniger als 16.956 € Ein­kom­men­steuer schuldet, für den entfällt der Solidaritätszuschlag. Wer als sog. Besserverdiener mehr als 31.257 € Einkommensteuer schuldet, wird schlech­ter gestellt, in dem er weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag ent­rich­ten muss. Das zu dieser Bevölkerungsgruppe auch der für den In­dus­trie­stand­ort Deutschland wichtige mittelständische Unternehmer gehört, wird dabei ig­no­riert und hingenommen.