Neufang Akademie

nach oben

Sechsmonatsfrist ist bereits bei Festsetzung des Kin­der­geldes zu beachten

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2019 10 K 3589/18 Kg (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: III R 33/19)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 66 Abs. 3 EStG

Kindergeld max. 6 Mona­te rück­wir­kend

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor An­trag­stel­lung zulässig (§ 66 Abs. 3 EStG).

Im Urteilsfall stellte ein Vater im August 2018 einen Kindergeldantrag für zwei Kin­der. Daraufhin setzte die Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kin­der­geld fest. Die Aus­zahlung wurde auf den Zeitraum ab Februar 2018 beschränkt, weil der Antrag im August 2018 gestellt wurde. Für die vor­an­ge­gangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung.

Festsetzungs­be­scheid für die Aus­zah­lung bin­dend

Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist die Familienkasse verpflichtet, das Kin­der­geld in voller Höhe auszubezahlen. Nach § 66 Abs. 3 EStG ist sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes nur noch mit einer Rück­wir­kung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Urteilsfall wurde jedoch wirksam eine Kindergeldfestsetzung ab Juli 2016 bzw. August 2017 vorgenommen. Damit kann die Familienkasse die Auszahlung nicht verwehren. Der Festsetzungsbescheid ist somit für die Auszahlung bindend.

Praxishinweise

Eine ähnliche Entscheidung wurde bereits durch das FG Niedersachsen ver­öffentlicht1.
Das Revisionsverfahren gegen diese Entscheidung ist vor dem BFH unter dem Az. III R 33/19 an­hängig. Unter den Az. III R 66/18 und III R 70/18 sind zwei weitere Revisionsverfahren anhängig.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Niedersachsen, Urteil v. 25.9.2018 8 K 95/18, juris.