Neufang Akademie

nach oben

Beitragsrechtliche Auswirkungen in Folge von § 12 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und be­friste­te Arbeitsverträge (Teilzeit- und Be­fris­tungs­ge­setz - TzBfG)

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Problemstellung:
Erhöhung der fiktiven wöchentlichen Arbeitszeit bei Ab­ruf­ar­beits­ver­hältnissen.

Arbeit auf Abruf

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ent­sprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Ver­ein­ba­rung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Ar­beits­zeit fest­le­gen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest­ge­legt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart1. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brücken­teil­zeit vom 11.12.20182 ist die bisher kraft Gesetzes als vereinbart gel­ten­de wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden zum 1.1.2019 auf 20 Stun­den er­höht worden.

Phantomlohn

Der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist nach dem für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) für die Feststellung der Versicherungs- und Bei­trags­pflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu be­rück­sich­ti­gen, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder ver­gütet wurde (Phantomlohn).

Sozilversicherungs­recht­liche Gren­zen wer­den über­schrit­ten

Angesichts der Erhöhung der Wochenstundengrenze werden - selbst unter Zu­grundelegung lediglich des Mindestlohns - die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Regel überschritten. Somit können Arbeitnehmer mit ent­sprechen­den Abrufarbeitsverhältnissen ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht (mehr) geringfügig entlohnt beschäftigt sein.

Ohne Festlegung von Arbeitszeit ist Phantomlohn an­zu­nehmen

Bei der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs3 hat man dieser Rechtsauffassung zugestimmt. Das heißt, dass in den Fällen ohne Festlegung der Arbeitszeit Phantomlohn anzunehmen ist.

Praxishinweis

Durch eine entsprechende Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag kann dieser Problematik aus dem Weg gegangen werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG.
  2.  ]BGBl. 2018 I S. 2384.
  3.  ]Bespr. des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.3.2019; Anlage zum Rundschreiben vom 29.4.2019, AZ: 0342/00-20-10-10-02.