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Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurz­fristiger Ver­mietung

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Gericht / Az:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018 13 K 289/17 (NZB ein­ge­legt, Az. des BFH: IX B 28/19)
Fundstelle:
BB 2019 S. 854
Gesetz:
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Problemstellung:

Kann bei einer kurzfristigen Vermietung die Veräußerung einer Eigentumswohnung steuerfrei erfolgen?

Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Woh­neigentum

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in diesen beiden Fällen kein privates Veräuße­rungs­geschäft vor1:

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde eine Eigentumswohnung in 2006 erworben und durch­ge­hend selbstgenutzt. Von Mai bis Dezember 2014 wurde die Wohnung kurz­fristig vermietet und noch im Dezember verkauft.

Zweite Alternative: keine Aus­schließ­lich­keit der Eigen­nutzung

Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg erfordert die zweite Alternative - anders als die erste Alternative - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Dementsprechend ist der Gewinn aus der Veräußerung einer nach lang­jäh­ri­ger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung nicht steuer­pflich­tig.

Gilt auch bei Leer­stand

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss - mit Ausnahme des mittleren Ka­lenderjahres2 - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Damit ist die kurzfristige Vermietung einem steuerunschädlichen Leer­stand3 gleichgestellt.

Praxishinweise

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die Nichtzulassungsbe­schwer­de wurde erhoben. Damit eignet sich das Urteil derzeit lediglich für die Ab­wehrbe­ra­tung.

Einen ausführlichen Beitrag zu § 23 EStG finden Sie in Beratungspraxis 2019 S. 93 ff und Immer aktuell 2019 S. 110 ff.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 25 Beispiel; FG Hamburg, Beschluss v. 30.11.2018 3 V 194/17, DStRE 2019 S. 85.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 25.