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Kein Quellensteuerabzug bei Onlinewerbung

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 3.4.2019 IV C 5 - S 2411/11/10002
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§§ 49, 50a EStG

Wir hatten in der Vergangenheit darauf hingewiesen1, dass Teile der Literatur2 für Gebühren der Onlinewerbung einen Quellensteuerabzug von 15 % fordern. Dies wurde nun auch auf Bund-Länder-Ebene diskutiert.

Entwarnung bei Onlinewerbung

Wie von uns bereits dargestellt3, besteht rechtlich keine Möglichkeit einen Quellensteuerabzug zu erheben. Die in der Literatur vertretene Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Zu diesem Ergebnis kam nun auch eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene. „Jetzt steht endgültig fest, dass inländische wer­be­trei­ben­de Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vor­neh­men müssen“ gab der bayerische Finanzminister Albert Füracker be­kannt. Das BMF bestätigte dies mit einem aktuellen BMF-Schreiben.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Beispielhaft Editorial BerP 4/2019.
  2.  ]Insbesondere Hruschka, DStR 2019 S. 88.
  3.  ]Editorial BerP 4/2019