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Pkw-Überlassung bei einem geringfügigen Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnis unter Ehegatten

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 10.10.2018 IX R 44-45/17
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

Pkw-Überlassung bei Minijob ist fremd­un­üblich

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten Privatnutzung ohne eine Selbstbeteiligung ist bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Die Folge davon ist, dass der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Bei Angehörigen ist der Fremd­ver­gleich zu be­achten

Verträge zwischen Angehörigen müssen für die steuerliche Anerkennung dem Fremdvergleich standhalten. Dies ist nach Ansicht des BFH nicht erfüllt, denn ein Arbeitgeber überlässt nur dann dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Bar­lohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeits­leistung stehen1.

Urteilsfall: Privat­nutzung war un­ein­ge­schränkt möglich

Im Urteilsfall wurde der Pkw teilweise auch zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben genutzt. Dies ist jedoch unerheblich, da sich die betriebliche Einsatz­not­wen­dig­keit von wöchentlich maximal sechs Stunden im Ver­hältnis zur uneinge­schränk­ten Privatnutzung als äußerst geringfügig erweist.

Wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennt, ist der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben keine Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG. Der BFH konnte nicht entscheiden, ob der Pkw dem Betriebs- oder Pri­vat­vermögen zuzuordnen ist. Daraus folgt, in welchem Umfang die Auf­wen­dungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob die Privat­nutzung als ge­winner­höhende Nutzungsentnahme erfasst wird. Zur Sach­verhalts­er­mittlung wurde der Fall an das FG zurückverwiesen.

Praxishinweis

Die Überlassung eines Pkw bei Angehörigen in einem Minijob ist proble­ma­tisch. Das FG Niedersachsen2 hat in einem Einzelfall die Fremdüblichkeit zwar bestätigt. In einem Fall des FG Münster3 wurde der Fremdvergleich ver­neint. Auch vor dem BFH ist noch ein Revisionsverfahren unter dem Az. V R 31/18 anhängig.

Das Urteil des BFH zeigt jedoch deutlich, dass die Fremdüb­lich­keit im ein Streitpunkt sein kann, weshalb u. E. solche Gestaltungen abzu­lehnen sind. Ebenso problematisch ist, dass Sachbezüge nicht in die Be­rech­nung des Mindestlohns einbezogen werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Pressemitteilung 8/2019 v. 26.2.2019.
  2.  ]FG Niedersachsen, Urteil v. 16.11.2016 9 K 316/15, EFG 2017 S. 482.
  3.  ]FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 2 K 156/18 E2 K 156/18 E, juris.

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