Transparenzregister eingeführt
Abseits des Steuerrechts wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie1 das sog. Transparenzregister eingeführt. Das elektronisch vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister dient zur Erfassung von Angaben über die wirtschaftlichen Berechtigten, die hinter dem jeweiligen Unternehmen stehen.
Unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile
Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (damit keine GbR, außer die GbR hält selbst Anteile an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft) verpflichtet, elektronisch an den Bundesanzeiger Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Wirtschaftlich berechtigt ist nach § 20 Abs. 3 GwG eine natürliche Person, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.
Umfang der Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht umfasst die Mitteilung des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums, des Wohnorts und der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Ebenfalls sind Änderungen an den o. g. Daten mitzuteilen.
Andere Register
Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem der folgenden Register ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG), wodurch eine Mitteilungspflicht in vielen Fällen entfällt:
Ist zweifelhaft, ob ein o. g. Register alle Angaben enthält, wird empfohlen, die Eintragung ins Transparenzregister vorsorglich vorzunehmen.