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Informationen zum Transparenzregister

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Transparenz­register ein­ge­führt

Abseits des Steuerrechts wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie1 das sog. Transparenzregister eingeführt. Das elektronisch vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister dient zur Erfassung von Angaben über die wirtschaftlichen Berechtigten, die hinter dem jeweiligen Unternehmen stehen.

Unmittel­bar oder mittel­bar mehr als 25 % der An­teile

Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (damit keine GbR, außer die GbR hält selbst Anteile an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft) verpflichtet, elektronisch an den Bundesanzeiger Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Wirtschaftlich be­rechtigt ist nach § 20 Abs. 3 GwG eine natürliche Person, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter er­mittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirt­schaft­lich Berechtigter.

Umfang der Mit­teilungs­pflicht

Die Mitteilungspflicht umfasst die Mitteilung des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums, des Wohnorts und der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Ebenfalls sind Änderungen an den o. g. Daten mitzuteilen.

Andere Register

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem der folgenden Register ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG), wodurch eine Mitteilungspflicht in vielen Fällen entfällt:

dem Handelsregister (§ 8 HGB),
dem Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG),
dem Genossenschaftsregister (§ 10 GenG),
dem Vereinsregister (§ 55 BGB) oder
dem Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB).

Ist zweifelhaft, ob ein o. g. Register alle Angaben enthält, wird empfohlen, die Eintragung ins Transparenzregister vorsorglich vorzunehmen.

Praxishinweise

Die Eintragungen müssen grundsätzlich ab dem 1.10.2017 unverzüglich erfolgen. In Zweifelsfällen sollten die Eintragungen schnellstmöglich nachgeholt werden.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Eintragung finden Sie unter www.transparenzregister.de. Eine übersichtliche Kurzanleitung über die Eintragung ist dort ebenfalls verfügbar[1].

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Gesetz v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1822.

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