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Neue Vorlage zum Verlustabzug bei Kapital­ge­sell­schaften

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Neue Vorlage zum Verlust­ab­zug bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften

Das FG Hamburg1 hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der vollständige Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen über 50 % i. S. des § 8c Satz 2 KStG a. F. (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG n. F.) verfassungswidrig ist, wovon das vorlegende Finanz­gericht überzeugt ist. Im Hinblick auf die jüngste Entscheidung vom 29.3.2017 des Bundesver­fassungsgerichts zur Ver­fassungswidrigkeit des teilweisen Verlustuntergang bei Anteilsüber­tra­gungen zwischen 25 % und 50 % i. S. des § 8c Satz 1 KStG a. F. (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F.)2 erwarten wir, dass auch der Verlustübergang für Anteilsübertragungen über 50 % nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Praxishinweis

Zur Erinnerung: Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.

Das BVerfG hat bislang keine Aussage dazu getroffen, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand beseitigt.

Unsere Mitteilung erfolgt aufgrund einer aktuellen Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.8.2017. Die genaue Begründung des FG Hamburg liegt noch nicht vor.


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  1.  ]FG Hamburg, Beschluss v. 29.8.2017 2 K 245/17.
  2.  ]BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017 2 BvL 6/11, BFH/NV 2017 S. 1006, BerP 2017 S. 484.

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