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Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

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Bis zum StÄndG 20151 knüpfte die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffent­lichen Rechts (jPöR) gem. § 2 Abs. 3 UStG a. F. an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art i. S. des § 4 KStG an. Dabei war maßgebend, dass wirtschaftlich selbstständige Einheiten nachhaltig tätig sind.

Zu beurteilen war die Überlassung eines Sportzentrums einer Gemeinde an eine (100 %) Tochter­gesellschaft zu einem nicht kostendeckend Nutzungsentgelt mit Zusage zum Verlustausglich.

Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung2 die richtlinienkonforme Auslegung des Art. 13 MwStSytRL dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann Unter­nehmer sind, wenn sie

nachhaltig wirtschaftlich zur Erzielung von Einnahmen tätig sind und
sich diese Tätigkeit innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.

Eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt3.


Eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt4.

Das Merkmal der wirtschaftlichen und damit unternehmerischen Betätigung ist nicht erfüllt, wenn eine Gemeinde nur 3 % ihrer Kosten über vereinnahmte Beiträge und 97 % aus öffentlichen Mitteln finanziert. In diesem Fall können die Einnahmen keine Gegenleistung und somit kein Leistungsentgelt darstellen. Vielmehr stellt dies eine unentgeltlichen Beistellung und damit einen nichtsteuerbaren Vorgang dar.

Deshalb war im Urteilsfall die Unternehmereigenschaft nicht erfüllt, so dass die Grundsätze der Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG für die Gemeinde keine Anwendung finden konnten. Die Gemeinde scheidet als Organträger aus.

Praxishinweise

Nach der neuen Rechtslage des § 2b UStG sind Handlungen der jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur steuerbar, wenn die Tätigkeiten markt­relevant sind und im Einzelfall das Risiko einer Wettbewerbsver­zerrung besteht.

Juristische Personen können Organträger sein, wenn sie die Voraus­setzungen des allgemeinen Unternehmerbegriffs erfüllen. Dies gilt auch für Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowohl im Rahmen der Vermögensverwaltung oder als Betrieb gewerblicher Art.


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  1.  ]StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl 2015 I S. 1834.
  2.  ]BFH, Urteil v. 15.12.2016 V R 44/15, DStR 2017 S. 656.
  3.  ]EuGH, Urteil v. 12.5.2016 C-520/14 (Gemeente Borsele), DStRE 2016 S. 798.
  4.  ]EuGH, Urteil v. 12.5.2016 C-520/14 (Gemeente Borsele), DStRE 2016 S. 798.

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