Neufang Akademie

nach oben

Behandlung von Auszahlungen aus öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen

Kategoriegrafik

In BerP 2017 Seite 76 wurde auf die neue Konsultationsvereinbarung hingewiesen. Nach dieser sind Leistungen aus dem Überobligatorium der zweiten Säule der betrieblichen Schweizer Alters­vorsorge zuzuordnen, so dass Einkünfte aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und bei einer Kapitalauszahlung solche i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweiligen Fassung (damit oftmals steuerfrei) vorliegen. Nach der früheren Auffassung - auch des BFH - lagen in vollem Umfang Alterseinkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch­stabe aa EStG vor. Diese Grundsätze will die Finanzverwaltung erst ab 2015 zur Anwendung bringen.

Gegen die Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen wurden bereits schon in den Seminaren „Grenzgängerbesteuerung“ im IV. Quartal 2015 systematische Zweifel ge­äußert. Ein Verfahren zur Behandlung in einem Jahr vor 2015 ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Az.: 14 K 669/17 anhängig.

Weitere Artikel dieser Ausgabe