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Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers durch Ehe­atten oder mehrere Steuerpflichtige

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Abzugsfähigkeit eines häus­lichen Arbeitszimmers

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches Arbeitszimmer1 ab­zugs­fähig, wenn

es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar­stellt (dann voll abzugsfähig) oder
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (be­grenzt mit max. 1.250 € abzugsfähig).

Höchstbetrag ist personenbezogen

Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personen- und nicht ob­jekt­be­zogen zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung)2. Er kann da­her von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraus­setzun­gen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.

Urteilsfälle

In den Urteilsfällen nutzen zwei Ehegatten gemeinsam ein häus­liches Ar­beits­zim­mer. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist personenbezogen an­zu­wen­den, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchst­be­trag einkünftemindernd geltend machen kann3.

Praxishinweis

Der BFH widerspricht mit diesen beiden Urteilen der Verwaltungsauf­fas­sung4, wonach der Höchstbetrag objektbezogen ist. In allen noch offenen Fällen ist die personenbezogene Ermittlung zu beantragen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 2.3.2011 IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl 2011 I S. 195.
  2.  ]BFH, Urteile v. 15.12.2016 VI R 53/12 und VI R 46/13, juris.
  3.  ]BFH, Pressemitteilung 13/2017 v. 22.2.2017.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 2.3.2011 IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 2011 S. 195, Tz. 21.