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Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Hinblick auf die Um­satz­steuer ist möglich!

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Mit seinem Urteil vom 20.10.20161 hat der BFH eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung im Bereich der Umsatzsteuer getroffen: Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung (§ 31 Abs. 5 UStDV), wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rech­nungsausstellung zurück. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsbezieher aus dieser Rechnung nun Vorsteuer in Anspruch nehmen kann - und zwar bezogen auf dem ursprünglichen Leistungs­zeitpunkt, nicht erst zum Zeitpunkt der (korrigierten) Rechnungsstellung.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuer­nachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Die Vorsteuer konnte dann in der aktuellen Voranmeldung geltend gemacht werden, zu deren Zeit­punkt erstmals die berichtigte Rechnung vorlag. Im Ergebnis entstand hierdurch der Zinsaufwand i. H. von 6 % p. a. Dies entfällt nunmehr, wie der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat2.

Ausgangspunkt für diese Entscheidung waren sicherlich das EuGH-Urteil Senatex[1]. Der EuGH sah hierbei die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit und miss­billigt zudem ausdrücklich das Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich nun­mehr ‑ unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - dem angeschlossen.

[1]              EuGH, Urteil v. 15.9.2016 C-518/14, Senatex, DStR 2016 S. 2211.

Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument aller­dings über bestimmte Mindestangaben verfügen, nämlich:

Angaben zum Rechnungsaussteller,
zum Leistungsempfänger,
zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und
zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Sofern diese Angaben im Ursprungsdokument vorhanden sind kann die Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

Eine ausführliche Darstellung zu diesem Thema erfolgt in BerP 4/2017.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Urteil v. 20.10.2016 V R 26/15, DStR 2016 S. 2967.
  2.  ]Pressemitteilung 77/2016 des BFH v. 21.12.2016.

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