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Umsatzsteuerliche Neuregelung zur Besteuerung der öffentlichen Hand

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Durch die umsatzsteuerliche Neuregelung zur Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) kommt im Hinblick auf das drohende Jahresende Arbeit auf die Beraterschaft zu, denn zum 1.1.2017 tritt die Neuregelung in Kraft. Auf den Inhalt der Regelung haben wir bereits in der Vergangenheit hingewiesen1.

Bis Ende des Jahres besteht die Möglichkeit umsatzsteuerlich zur Altregelung zu optieren. Hierfür ist bis zum 31.12.2016 (nicht verlängerbare Ausschlussfrist nach § 27 Abs. 22 UStG) ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Es sollte also noch bis zum Jahresende bei betroffenen Mandanten geprüft werden, ob die Altregelung für die Umsatzsteuer günstiger ist und ggf. ein Antrag gestellt wird. Dies auch deshalb, weil der Antrag zwar in der Zukunft jederzeit (mit Wirkung zum nächsten 1.1.) widerrufen, aber nicht neu gestellt werden kann.

Kurz vor Jahresende hat das BMF am 16.12.20162 seine Anwendungsregelung zum § 2b UStG erlassen. Erfreulicherweise enthält das Schreiben zahlreiche Beispiele, vor allem in Bezug auf Gemeinden, die zumindest einen gewissen Praxisbezug haben und daher in vielen Fällen bei der Entscheidungsfindung behilflich sein können.

Wir empfehlen im Hinblick auf die Ausführungen im Verwaltungsschreiben bei entsprechenden Mandaten die Möglichkeit der Optierung zur Altregelung noch bis zum Jahresende zu prüfen.


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  1.  ]BerP 2015 S. 646; BerP 2016 S. 652.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 16.12.2016 III C 2 - S 7107/16/10001, juris.

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