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Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

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Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos unentgeltlich auf das Einzel­konto seines Ehegatten, kann darin eine freigebige Zuwendung liegen.

In einem aktuellen Urteilsfall1 übertrug ein Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzel­konto seiner Ehefrau. Beide hatten jeweils die Vollmacht für das Konto des anderen Ehegatten. Die Ehefrau erklärte eine Bereicherung i. H. der Hälfte des übergegangenen Ver­mögensstands und begründete dies damit, dass ihr im Innenverhältnis bereits die andere Hälfte zustand. Das Finanzamt nahm dagegen eine freigebige Zuwendung in Höhe des kompletten über­tragenen Ver­mögensstands an.

Der BFH sah im Streitfall eine freigebige Zuwendung i. H. des kompletten übertragenen Ver­mögensstands und stellte klar, dass die Feststellungslast für Tatsachen, die einer freigebigen Zu­wendung entgegenstehen, von der bedachten Ehefrau zu tragen sind. Hierzu zählen auch solche Tatsachen, die belegen sollen, dass ihr die übertragenen Mittel bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis (teilweise) zuzurechnen waren.

Ein Einzelkonto ist - auch bei Eheleuten - grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto). Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nicht die hälftige Zurechnung des Kontos im Innenverhältnis.

Die Würdigung der Tatsachen, welche der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegen­stehen, obliegt dem Finanzgericht. Dieses sah den Nachweis im vorliegenden Fall als nicht er­bracht.

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten.
Insbesondere das Oder-Konto unterscheidet sich vom Einzelkonto dadurch, dass die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger sind. Dies hat zur Folge, dass sie im Innenverhältnis grundsätz­lich zu gleichen Teilen berechtigt sind soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 430 BGB).

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  1.  ]BFH, Urteil v. 29.6.2016 II R 41/14, juris.

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