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Altersvorsorgeaufwendungen - Keine vorweggenommene Werbungskosten

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Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Ent­scheidung angenommen

Sage und schreibe fünf Jahre hat das BVerfG gebraucht, um über die Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. Das Ergebnis vorweg: Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Ent­scheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 14.6.2016 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10).

Ergebnisse des BVerfG

Das BVerfG kam dabei zu folgenden Ergebnissen:

Systematisch einfacher wäre es gewesen, die Aufwendungen in der Ansparphase als vorweggenommene Werbungskosten (anstatt Sonderausgaben) und in der Auszahlungsphase als Einkünfte zu behandeln.

Aufgrund der Übergangsregelung kann es insb. bei derzeit jüngeren Steuerpflichtigen zu einer Überbesteuerung kommen. Hierüber sei aber erst beim Zufluss zu entscheiden.

Gleichwohl sei die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Sphärenzuordnung hat.

Praxishinweis

Damit wird der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.
Eingelegte Einsprüche können somit zurückgenommen werden.

Einspürche können zurück genommen werden