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Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten

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Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind allgemeine außergewöhn­liche Be­lastungen nach § 33 Abs. 1 EStG. Aufgrund der zumutbaren Be­lastung muss der Steuer­pflich­tige einen Teil der Aufwendungen steuer­recht­lich selbst tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Der BFH hat die Kürzung um die zu­mutbare Belastung als verfassungskonform angesehen1. Hierzu ist zwischen­zeitlich eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az.: 2 BvR 180/16 anhängig. Auch vor dem BFH sind weitere Fälle hierzu anhängig. Die Az. lauten: III R 62/13 und VIII R 52/13.

Praxishinweis

Deshalb wird weiterhin dazu geraten, gegen die Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG Einspruch einzulegen.


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  1.  ]BFH, Urteile v. 2.9.2015 VI R 32/13, BFH/NV 2016 S. 291; v. 2.9.2015 VI R 33/13, juris; BerP 2016 S. 88; Immer aktuell 2016 S. 25.

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